Das Setzen von Cookies erfordert die aktive Einwilligung des Internetnutzers EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2019 - C 67317
Das Setzen von Cookies erfordert die aktive Einwilligung des Internetnutzers
EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2019 - C 67317
Die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. klagte gegen den Anbieter von Online- Gewinnspielen, die Planet49 GmbH. Die Beklagte bot ein zu Werbezwecken veranstaltetes Online-Gewinnspiel an. Die Teilnehmer mussten dafür ihre Einwilligung zur Weitergabe der eigenen personenbezogenen Daten, mithilfe von Cookies, an Sponsoren und Kooperationspartner abgeben. Dafür erschien auf der Nutzer-Website eine Schaltfläche mit zwei Textzeilen, welche beide schon voreingestellt angekreuzt waren. Die Nutzer konnten diese Kreuze als Verweigerung der Einwilligung wieder abwählen. Im Zuge dieser Einwilligung war auch vorgesehen, dass somit eben diese personenbezogenen Daten auf den Endgeräten der Sponsoren und Kooperationspartner gespeichert werden konnten und diese auch Zugang zu den Daten hatten. Als die Klägerin Kenntnis von diesen Cookies erlangte, mahnte diese die Planet49 GmbH aufgrund von unlauteren Wettbewerbs ab. Nachdem die Abmahnung erfolglos blieb, klagte die Verbraucherzentrale auf Unterlassung. Dabei konnte nicht geklärt werden, ob eine tatsächliche Einwilligung der Nutzer gemäß der Definition der EU-Richtlinie 2002/58 vorliegt und wie denn eine solche Belehrung, bevor eine Einwilligung gegeben wurde, gestaltet sein muss.
Die sogenannten Cookies sind Textdateien, welche ein Anbieter auf der Nutzer-Website speichert. Werden diese Textdateien aufgerufen, so kann zum einen die Navigation im Internet erleichtert werden und zum anderen dem Anbieter Informationen über das Nutzerverhalten preisgegeben werden.
Nach Auffassung des EuGH muss für die Art von Cookies, wie die Planet49 GmbH sie auf ihrer Internetseite verwendete, im Sinne der EU-Richtlinie 2002/58 eine Einwilligung in Form einer „Willensbekundung“ erfolgen. Wichtig ist dabei, dass die Einwilligung des Nutzers in einer geeigneten Weise erfolgt, in welcher der Nutzer sachkundig und frei entscheiden kann, diese in aktiver Weise zu geben. Darunter zählt beispielsweise „das Markieren eines Feldes auf einer Internet-Website“. Zudem muss auf die Funktionsdauer der Cookies und auch auf den Zugriff durch Dritte hingewiesen werden, um das Erfordernis der Sachkundigkeit zu erfüllen.
Die Einwilligung muss immer zu dem konkreten Datengegenstand erfolgen, und darf im Hintergrund keinen anderen beinhalten. Der Nutzer muss für sich entscheiden können, ob er ein Kreuzchen setzt oder nicht. Dies liegt nicht vor, wenn der Nutzer ein voreingestelltes Ankreuzkästchen wieder abwählen muss.
Die beklagte Planet49 GmbH wies auf die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Nutzer hin. Dennoch reicht es nicht aus, dass von dem Nutzer lediglich eine schon angekreuzte Schaltfläche und nicht einzelne Cookies, welche sich auf die konkrete Datenverarbeitung beziehen, bestätigt wird. Es ist in so einem Fall von einer unwirksamen Einwilligung auszugehen.
Anwälte
Dr. JUR. Nadin Staupendahl
Fachanwältin für IT Recht
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Tim Staupendahl
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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