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Löschungspflichten von Facebook bei einer rechtswidrigen Beleidigung EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2019 - C-18/18 


Löschungspflichten von Facebook bei einer rechtswidrigen Beleidigung
EuGH, Urteil vom 3. Oktober 2019 - C-18/18


Auf der Social-Media-Plattform Facebook wurde im April 2016 ein Artikel mit einem dazugehörigen Kommentar von einem Nutzer gepostet. Dieser Artikel und der Kommentar bezogen sich auf Frau Glawischnig-Piesczek. Sie war zu diesem Zeitpunkt Abgeordnete des Nationalrates in Österreich. Es wurde gerichtlich festgestellt, dass dieser Kommentar durchaus dazu geeignet ist, die Ehre der Frau zu verletzen und sie als Person zu diffamieren. Die ehemalige Abgeordnete forderte Facebook Ireland auf, den genannten Kommentar zu löschen. Nachdem auf dieses Schreiben keine Reaktion erfolgte, wurde von der Abgeordneten in Wien Klage eingereicht. Mit dieser Klage wurde die Unterlassung der Vervielfältigung aller Kommentare, welche dem wörtlichen und sinngleichen Gehalt des betreffenden Kommentars entsprechen, angestrebt. In Wien wurde lediglich der ersten Aufforderung stattgegeben. Nun muss der EuGH richtlinienkonform bezüglich folgender Fragen ermitteln. Zum einen ob Facebook bestimmten Löschungspflichten bei Kommentaren nach benannter Art nachkommen muss und wenn dies zu trifft, ist dafür zum anderen ein Umfang zu bestimmen.

Die beklagte Social-Media-Plattform hatte bezüglich des diffamierenden Kommentars Kenntnis, wurde aber nicht unverzüglich tätig, um diesen Kommentar zu entfernen oder zu sperren. Dies stellt ein Verstoß gegen die EU-Richtlinie 2000/31/EG dar. Im Zuge dieser Richtlinie wird vorausgesetzt, dass den Betroffenen in den jeweiligen Mitgliedsstaaten bei solch einer Problematik ein angemessener Rechtsweg gegenüber dem Schuldigen offensteht. So können weitere Schädigungen der Betroffenen verhindert werden.
Bezüglich der Löschung wortgleicher Kommentare kann das Gericht eines Mitgliedsstaates einem Hosting-Anbieter eine Verpflichtung auferlegen, jegliche Daten mit wortgleichem Inhalt zu löschen, welcher zuvor für rechtswidrig erklärt wurde.
Bei der Löschung von sinngleichem Inhalt kann diese nur erfolgen, wenn der Aussagengehalt bei konkreter Betrachtung auf das Gleiche hinauskommt. Es wird vorausgesetzt, dass der Hosting-Anbieter nur automatisiert und nicht autonom vorgehen muss. Dafür wird mittels der Verfügung eines Gerichtes der zuvor für rechtswidrig erklärte Aussagengehalt derart eingegrenzt, dass keine autonome Beurteilung mehr erfolgen muss. Es kann im Zuge dessen von dem Hosting-Anbieter verlangt werden, dass die von der Verfügung betroffenen Informationen weltweit entfernt werden müssen.

Mithilfe dieser Rechtsprechung können Ruf und Ehre einer Person wirksamer geschützt werden. Dabei werden dem Hosting-Anbieter selbst nicht übermäßige Verpflichtungen auferlegt.

Anwälte

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Dr. JUR. Nadin Staupendahl

Fachanwältin für IT Recht

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