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Kartellrecht: Anbieter von Whitelisting-Software ist marktbeherrschend BGH, Urteil vom 08.10.2019 – KZR 73/17  


Kartellrecht: Anbieter von Whitelisting-Software ist marktbeherrschend
BGH, Urteil vom 08.10.2019 – KZR 73/17


Im Rahmen der Werbeblocker III – Entscheidung geht es um ein Programm namens „Adblock Plus“. Grundsätzlich werden den Nutzern von Internetbrowsern, neben dem Abbild der Website, auch Werbeangebote dargestellt. Mithilfe des Adblock-Programms können technische Voraussetzungen geändert werden, sodass den Nutzern einer Internetseite bestimmte Werbungen nicht mehr angezeigt werden. Wenn sich die Nutzer das „Adblock Plus“ – Programm herunterladen, so werden diesen Voreinstellungen bereitgestellt. Diese Voreinstellungen beinhalten eine schwarze und eine weiße Liste, auch Whitelist und Blacklist genannt. Innerhalb der weißen Liste ist jene „akzeptable“ und „nicht aufdringliche“ Werbung zugelassen. Innerhalb der Blacklist sind jene Werbungen festgehalten, die gegenteilige Voraussetzungen erfüllen und deren Werbung durch das Adblock-Programm geblockt werden. Diese Listen können von den Nutzern des Programmes verändert werden. Die meisten der Nutzer belassen es jedoch bei diesen Voreinstellungen. Nur gegen Zahlung eines bestimmten Entgelts und weiteren Voraussetzungen können Unternehmen, deren Werbung in der schwarzen Liste stehen, zur weißen Liste transferiert werden.

Das „Adblock Plus“ – Programm wird von 67 Millionen deutschen Internetnutzern in Anspruch genommen. Hinzu kommt, dass das Programm der Beklagten das einzige ist, welches eine Werbefreischaltung ermöglicht.  
Dabei stellt sich die Frage, ob das Unternehmen damit schon als marktbeherrschend bezeichnet werden kann. Generell müssen dafür bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Als Grundlage muss erst einmal das Produkt identifiziert werden. Danach kann die Frage erläutert werden, ob je nach Eigenschaft und Preislage auch andere Produkte dieser Art für die Abnehmer in Frage kommen würden.
Bezüglich der Beklagten ist das Produkt, also das Blocken von Werbung, zweiseitig zu betrachten. Zum einen wird den Nutzern unentgeltlich geholfen Werbung zu blockieren. Zum anderen funktioniert die Aufnahme großer Werbeanbieter in die weiße Liste entgeltlich. Gegenüber vielen kleineren Anbietern funktioniert dies wiederum auch unentgeltlich. Die Besonderheit ergibt sich dahingehend, dass das Programm „intermediär“ zwischen den Nutzern und den Seitenbetreibern funktioniert. Dabei kann es den werbenden Seitenbetreibern nicht gelingen jene Nutzer zu erreichen, welche das Adblock-Programm installiert haben, wenn sich diese Seitenbetreiber auf der Blacklist befinden. Das besondere an eben diesem Programm ist, dass die Beklagte mit der schwarzen Liste ein Zugangshindernis gegenüber den Seitenbetreibern selbst geschaffen hat. Die Betreiber der Internetseiten können ausschließlich durch Änderung ihrer Werbekriterien, vorgeschrieben durch das Adblocker-Programm, in die weiße Liste gelangen oder entgeltlich transferiert werden. Eine andere Zugangsmöglichkeit wird dabei nicht angeboten. Dahingehend wird bestimmt, welche Werbeseiten angezeigt werden können und welche eben nicht.

Soweit die Betreiber von werbenden Internetseiten keine andere Möglichkeit haben „wirtschaftlich sinnvoll“ Zugang zu den Nutzern zu finden, welche ein Adblock-Programm installiert haben, ist der Werbeblocker letzten Endes als marktbeherrschend zu bezeichnen.

Anwälte

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Dr. JUR. Nadin Staupendahl

Fachanwältin für IT Recht

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Tim Staupendahl

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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