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Richtungsweisendes Urteil bei der Beurteilung von Legal-Tech-Angeboten gegenüber Endnutzern LG Köln, Urt. v. 08.10.2019, Az. 33 O 35/19 


Richtungsweisendes Urteil bei der Beurteilung von Legal-Tech-Angeboten gegenüber Endnutzern
LG Köln, Urt. v. 08.10.2019, Az. 33 O 35/19


Der Legal-Tech-Vertragsgenerator smartlaw ist eine Software, der verschiedene Textbausteine zur Verfügung stehen. Dieses wurde für eine Vielzahl verschiedener abstrakter Fälle entwickelt. Den fachfremden Nutzern wird eine individuelle Dienstleistung mittels eines Frage-Antwort-Kataloges angeboten. Daraus folgend wird ein individuelles Produkt für den Nutzer erstellt. Produkte, die mit „T10“ bezeichnet werden, sind dabei hochindividualisiert und stellen eine „konkrete“ Angelegenheit im Sinne einer Rechtsdienstleistung dar. Dabei ist es unerheblich, ob diese Dienstleistung mittels technischer Hilfsmittel erbracht wurde. Es steht fest, dass der Software eine rechtliche Prüfung zugrunde liegt, die weitestgehend dem Aufgabenbereich eines Anwaltes entspricht. Denn eine Rechtsdienstleistung liegt immer dann vor, wenn eine Tätigkeit in konkreten Angelegenheiten gegeben ist, welche die rechtliche Prüfung eines Einzelfalles erfordert.

Doch der Legal-Tech-Anbieter ist weder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, noch besitzt dieser eine Erlaubnis zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen. Dennoch werden eben diese erlaubnispflichtigen Rechtsdienstleistungen erbracht und auch beworben.

Mit irreführenden Werbeaussagen, wie „rechtssichere Verträge in Anwaltsqualität“ und „individueller und sicherer als jede Vorlage und günstiger als ein Anwalt“ des Legal-Tech-anbieters smartlaw, wurde gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) verstoßen. Mit diesen Aussagen liegt eine Täuschung über die Rechtmäßigkeit des Leistungsangebotes seitens des Unternehmens vor. Auch die Behauptung, dass Dienstleistungen selbstständig erbracht wären, ist unlauter.

Fachfremde Verbraucher vertrauen auf die Hilfe und die von der Software gegebenen Informationen. Die Nutzer vertrauen bei den zuvor genannten Werbesprüchen auf die Individualität und auf die anwaltliche Qualität. Bei der Erstellung von interessengerechten und rechtssicheren Verträgen müssen Sachverhalte strengstens geprüft werden. Fragen, die mittels einer Software im Wege des Frage-Antwort-Systems gestellt werden, können dabei nie alle Seiten des Sachverhalts erfassen. Manch wichtige Fragen, die der Sachverhaltsklärung dienen und die ein Anwalt innerhalb eines realen Mandantengesprächs stellen würde, könnten teilweise gar nicht gestellt werden.
Dass auf der Internetseite der Beklagten stehe, diese sei keine Rechtsberatung, steht an hinterer Stelle des Impressums und geht daher im Gesamtkontext des großen Internetauftritts unter und stellt in diesem Sinne auch keinerlei Rechtfertigung dar.

Mit dieser Entscheidung werden Rechtssuchende mehr vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen geschützt und damit auch die Anwaltschaft vor unqualifizierter und vor allem nicht zugelassener Konkurrenz.



 

Anwälte

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Dr. JUR. Nadin Staupendahl

Fachanwältin für IT Recht

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Tim Staupendahl

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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