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Verlinkung von Werbung muss auf Instagram kenntlich gemacht sein OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24.10.2019 - 6 W 68/19 


Verlinkung von Werbung muss auf Instagram kenntlich gemacht sein
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24.10.2019 - 6 W 68/19

Eine Influencerin lud regelmäßig Bilder von sich auf ihrem Account des sozialen Netzwerkes Instagram hoch. Auf diesem Account hat diese mehr als eine halbe Million Follower, die sich all ihre Bilder ansehen. Bei jedem Bild, was die Influencerin hochlädt, verlinkt sie wiederum verschiedenste Internetseiten oder andere Accounts, welche auch bei dem sozialen Netzwerk aktiv sind. Die Follower können dabei auf jede Verlinkung klicken und sich das Instagram-Profil oder die Internetseite jedes einzelnen Anbieters anschauen. Unter eben diesen Anbietern verlinkte die Influencerin auch die Accounts von zwei Reiseanbietern, gegenüber denen sie ihren Dank für zwei Reisen aussprach, dabei aber nicht die Werbung für diese Anbieter als solche kenntlich machte und sich der kommerzielle Zweck auch nicht unmittelbar aus den Umständen ergab.
Die Antragsstellerin ist nun der Ansicht, dass die Influencerin mit diesen Verlinkungen verbotene redaktionelle Werbung betreibe. Dies soll von der Antragsgegnerin in Zukunft unterlassen werden.

Die Antragsgegnerin ist unstreitig als Influencerin anzusehen. Mit ihren Bildern, die sie regelmäßig hochlädt, lässt sie all ihre Follower an ihrem Alltag teilhaben. Mit ihren Handlungen steigert sie sowohl den Umsatz der beworbenen Produkte, als auch das Image von den verschiedenen Anbietern und Dienstleistern. In Folge davon profitiert die Influencerin von eben diesen Leistungen. Der Account ist auch in diesem Sinne als kommerziell anzusehen, da die Antragsgegnerin Produkte und auch sich als Person gewinnbringend vermarket.

Nach der Aussage des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main handele die Influencerin „unlauter“, da sie den kommerziellen Zweck ihrer Handlung nicht offen darlegt. Der Instagram-Account der Antragsgegnerin stellt in diesem Zusammenhang eine geschäftliche Handlung dar, innerhalb derer die Antragsgegnerin fremde Unternehmen befürwortet. Mit dieser Anpreisung von den Produkten bringt sie die Follower dazu Produkte zu kaufen, welche sie ohne die Werbung der Influencerin nicht erworben hätten.  Es ist entscheidend, dass die Verbraucher durch die „Tags“, also die Verlinkungen seitens der Influencerin, zum Anklicken der entsprechenden Seiten motiviert werden.
Daher muss die Influencerin von nun an jedes Bild, mit welchem sie Werbung für Anbieter und Dienstleister macht, auch als solches kenntlich machen. So wissen die Besucher ihres Accounts auf jeden Fall, wann sie es mit einer Werbeaktion zu tun haben.

 

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