Die neue EU-Verordnung: „Platform to business” (P2B-VO)
Was ist die P2B – VO?
Mit der neuen EU – Verordnung, die ab dem 12.02.2020 unmittelbar gilt, soll ein erster Schritt hin zu mehr Fairness, Transparenz und Wettbewerbsfähigkeit für gewerbliche Nutzer von Online-Plattformen gemacht werden. Die Rechte vieler Unternehmen sollen im Zuge dessen gestärkt werden. Dadurch können unfaire Geschäftspraktiken, wie unangekündigte Änderungen der AGB oder auch die plötzliche Löschung oder Ranking-Herabsetzung von Händler-Accounts, unterbunden werden. Im Zuge verschiedener Offenlegungspflichten soll mehr Rechtssicherheit auf Seiten der gewerblichen Plattformnutzer eingeräumt werden.
Wer sind die Regelungsadressaten?
Regelungsadressaten der P2B-VO sind alle gewerblichen Nutzer mit Niederlassung oder Wohnsitz in der EU. Daneben sind auch Online-Plattformen, wie Online-Vermittlungsdienste und Online-Suchmaschinen, die Produkte an innerhalb der EU befindliche Verbraucher anbieten, zur Einhaltung der VO verpflichtet.
Nicht von der VO erfasst sind Peer-to-Peer-Online-Vermittlungsdienste ohne Beteiligung gewerblicher Nutzer, sowie Business-to-Business-Vermittlungsdienste, die nicht Verbrauchern angeboten werden. So zählen auch Online-Werbeplatzierungsinstrumente, -Werbebörsen, und -Zahlungsdienste nicht unter die Regelungsadressaten der P2B-VO.
Was sind die wesentlichen Aspekte der P2B-VO?
Die VO regelt insbesondere neue Fristen, Kündigungs- und Aussetzungsrechte, sowie die Offenlegung von Ranking-Parametern der Online-Plattformen, als auch eine neue Form der Streitschlichtung: Das interne Beschwerdemanagement.
Die wohl wichtigsten Änderungen sind diese, die die Allgemeinen Geschäftsbedingungen betreffen. Anforderungen an die AGB stellt der Art. 3 der P2B-VO. Dieser schreibt vor, dass die AGB in klarer und verständlicher Weise leicht verfügbar sein müssen. Dieses Erfordernis besteht auch schon vor Vertragsabschluss mit den gewerblichen Nutzern. Im Falle einer Kündigung, Aussetzung oder Einschränkung sind detaillierte Begründungen für dieses Handeln vorzulegen. Falls die Möglichkeit für die gewerblichen Nutzer besteht, Produkte über zusätzliche Vertriebskanäle und Partnerprogramme zu vermarkten, ist ihnen diese Information vom Plattformbetreiber zu erteilen. Des Weiteren müssen Ausführungen und Auswirkungen der AGB auf Inhaberschaft und Kontrolle von dem geistigen Eigentum der gewerblichen Nutzer erläutert werden. Differenzierte Behandlungen von Waren und auch das Ranking der verschiedenen Nutzer müssen begründet und übermittelt werden. Zuletzt darf nicht vergessen werden, dass Informationen bezüglich generierter Daten zu erteilen sind und dass generalklauselartige Formulierungen nicht den Anforderungen der Verordnung genügen. Jegliche Änderungen der AGB müssen dem gewerblichen Nutzer über einen dauerhaften Datenträger übermittelt werden. Im Falle von AGB – Änderungen sind entsprechende Fristen einzuhalten. Werden die AGB der Online-Plattformen den Anforderungen der P2B-VO nicht gerecht, so gelten sie als nichtig.
Was sollte also beachtet werden?
Das wichtigste ist zunächst, dass die AGB entsprechend angepasst werden. Demzufolge sollten auch die Prozesse bei der AGB – Änderung (wenn nötig) umgestellt werden. Um dem Erfordernis der außergerichtlichen Streitbeteiligung nachzukommen, sollte ein internes Beschwerdemanagement entwickelt und implementiert werden. Im Zuge dessen sollten auch mindestens zwei Mediatoren benannt werden. Zuletzt sollten Prozesse bei der Aussetzung, Einschränkung oder, als ultima ratio, der Beendigung des Dienstes gegenüber den Nutzern Prozesse erarbeitet werden, welche zuletzt nun auch anzupassen sind.