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Urheberrecht: Erschöpfung bei „gebrauchten“ E-Books EuGH Urteil v. 19.12.2019 – C-263/18 


Urheberrecht: Erschöpfung bei „gebrauchten“ E-Books
EuGH Urteil v. 19.12.2019 – C-263/18

Eine Verlagsgesellschaft für Bücher, E-Books und auch Datenbanken betrieb eine Website auf der in Form eines virtuellen Marktes „gebrauchte“ E-Books käuflich erworben werden konnten. Eine Woche nach Eröffnung dieses Online-Dienstes wurde die Verlagsgesellschaft ermahnt, gegen das Urheberrecht zu verstoßen und es kam zur gerichtlichen Auseinandersetzung. Ein Jahr darauf änderte die Verlagsgesellschaft ihre Leistung und wurde von einem Online-Händler für „gebrauchte“ E-Books zu einem Leseklub. Dabei konnten die Mitglieder des Klubs die „gebrauchten“ E-Books kaufen und herunterladen. Die entsprechenden Produkte wurden entweder zuvor von der Verlagsgesellschaft gekauft oder von Mitgliedern des Klubs an diesen verschenkt, wobei diese versichern mussten, dass ihnen keine Kopie des Buches mehr zur Verfügung steht. Zum Schluss brachte die Verlagsgesellschaft das eigene digitale Wasserzeichen auf die entsprechenden E-Books an. Sodass kenntlich ist, dass es sich um ein rechtmäßig erworbenes E-Book handelt. Wegen dieser Wiedergabe der E-Books wurde die Vertragsgesellschaft erneut ermahnt. Denn die öffentliche Wiedergabe dieser E-Books erfolgte unbefugt und verstößt damit gegen Urheberrecht.

Die zentrale Frage ist, ob die Handlung des Leseklubs im Sinne einer „Verbreitungshandlung“ oder einer „öffentlichen Wiedergabe“ zu verstehen ist.
 Die Urheber der Werke, obgleich es E-Books sind, sind die einzigen Personen, die über eine öffentliche Wiedergabe ihrer Werke entscheiden können. Dieses Recht bezieht sich auch auf Vervielfältigungsstücke, welche durch Verkauf entsprechend der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Dabei ist aber zu beachten, dass E-Books nicht unter die herkömmliche Art der sogenannten „körperlichen“ Werke zählen, da sie rein elektronischer Natur sind.

Die „öffentliche Wiedergabe“ als solche soll viele Sachverhalte umfassen. Denn es wird immer wieder neue Formen der technischen Verwertung geschützter Werke geben. Dieser Entwicklung soll Rechnung getragen werden, indem Regelungen im Urheberrecht angepasst und ergänzt werden. Daher soll der Begriff der „öffentlichen Wiedergabe“ jegliche öffentliche Wiedergabe, dabei eingeschlossen die Zugänglichmachung, welche in Abwesenheit des Urhebers stattfindet, umfassen. Es ist egal, ob diese drahtgebunden oder drahtlos erfolgt. Für diese Einstufung ist dennoch bei der Verwendung von technischen Verfahren erforderlich, dass durch solch eine Wiedergabe ein ganz neues Publikum erreicht wird, welches von den Urhebern bei der ursprünglich erlaubten „öffentlichen Wiedergabe“ nicht bedacht wurde.
Urheber sollen kein Stück ihres Schutzniveaus innerhalb der technischen Entwicklung einbüßen müssen. Daher gilt nach wie vor, dass an die Urheber, im Falle einer öffentlichen Wiedergabe, eine entsprechende Vergütung zu verrichten ist. Dabei ist es irrelevant, ob das entsprechende Werk tatsächlich abgerufen oder heruntergeladen wird. Es geht allein um die Wiedergabe im öffentlichen Sinn.

Tatsache ist, dass der Verkauf und die dauerhafte Überlassung von „gebrauchten“ E-Books über eine Website eine „öffentliche Wiedergabe“ darstellt. Daher muss die Erlaubnis des Urhebers vorliegen, um dessen Schutzrechte in der Informationsgesellschaft weiterhin gewähren zu können.
 

Anwälte

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Dr. JUR. Nadin Staupendahl

Fachanwältin für IT Recht

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Tim Staupendahl

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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