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Kein Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch von Klassenfotos eines Lehrers in Schuljahrbuch OVG Koblenz, Beschluss vom 2. April 2020 - 2 A 11539/19 


Kein Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch von Klassenfotos eines Lehrers in Schuljahrbuch
OVG Koblenz, Beschluss vom 2. April 2020 - 2 A 11539/19

Bei einem Fototermin in der Schule ließ sich ein Lehrer freiwillig mit einer Schulklasse und einem Oberstufenkurs fotografieren. Die Darstellungen sämtlicher Kurse und Klassen zusammen mit den jeweiligen Lehrkräften wurden von der Schule, wie im vorherigen Jahr, im Jahrbuch veröffentlicht. Doch genau diese Veröffentlichung war nicht im Sinne des Lehrers. Nachdem die Schulverwaltung seinen Bitten, die Fotos von Ihm aus dem Jahrbuch zu nehmen, nicht nachkam, reichte er Klage beim Verwaltungsgericht ein. Er sah sich in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, denn ein Einverständnis zur Veröffentlichung der Bilder hatte er nicht erteilt. Der Verwendungszweck wäre ihm unbekannt gewesen. Dieses urteilte nicht in seinem Sinn, sodass er in Berufung gehen wollte.
Nach dem Kunsturhebergesetz (KUG) ist keine Einwilligung bei solchen Bildnissen einzuholen, welche in den Bereich der Zeitgeschichte fallen. Doch ist noch immer die Abwägung der wechselseitigen Interessen nötig, also das Interesse des klagenden Lehrers gegen jenes der Schulverwaltung. Jahrbücher mit den entsprechenden Klassenfotos seien für die Angehörigen der Schule von lokaler und gesellschaftlicher Bedeutung. Insoweit habe die Schule ein berechtigtes Interesse daran, sich einem möglichst bestimmbaren Personenkreis nach außen zu präsentieren. In Gegenüberstellung dazu können die Rechte des Klägers nur geringfügig beeinträchtigt sein. Dieser sei im Dienst in einer völlig unverfänglichen, gestellten Situation aufgenommen worden. Dabei würden ihn die Fotos in keiner Weise unvorteilhaft oder ehrverletzend abbilden, sodass auf Seiten des klagenden Lehrers keine besonders schützenswerten Interessen entgegenstünden. Auch wenn eine Einwilligung erforderlich gewesen wäre, so hätte der Lehrer diese jedenfalls konkludent in dem Zeitpunkt erteilt in welchem er sich mit den Schülergruppen habe fotografieren lassen. Der Gedanke, derartige Klassenfotos werden für Jahrbücher verwendet, wie dies in der Vergangenheit auch schon der Fall war, musste sich ihm regelrecht aufgedrungen haben. So sei es widersprüchlich seitens des Klägers sich einerseits gegen die Veröffentlichung der Fotos aufzulehnen und andererseits dennoch fotografieren zu lassen, wobei sich der Zweck aufdrängen musste. Die Beeinträchtigung der Rechte des Klägers stellten sich als geringfügig heraus. Das Oberverwaltungsgericht schließt sich dem Urteil des Verwaltungsgerichtes an. Die Zulässigkeit der Berufung scheitert ebenso aufgrund fehlender Gründe, warum die Abwägung zugunsten des Persönlichkeitsinteresses des Lehrers hätte ausfallen müssen. Zuletzt hat der Lehrer auch nicht sein widersprüchliches Verhalten erklären können. So hat dieser Lehrer, der sich freiwillig bei einem Fototermin in der Schule mit Schulklassen hat fotografieren lassen, keinen Anspruch auf die Entfernung der im Schuljahrbuch veröffentlichten Bilder.

Anwälte

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Dr. JUR. Nadin Staupendahl

Fachanwältin für IT Recht

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Tim Staupendahl

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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