Datenschutz und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb OLG Stuttgart, Urteil vom 27.02.2020 - 2 U 257/19
Datenschutz und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
OLG Stuttgart, Urteil vom 27.02.2020 - 2 U 257/19
Ein gewerblicher Händler bot auf eBay Reifen zum Sofortkauf an. Dabei gab er neben seiner Firma auch seine Postanschrift, Telefon- und Faxnummer, sowie seine E-Mail-Adresse an. Eine Erklärung zum Datenschutz hielt dieser Händler nicht vor. Ein Wirtschaftsverband verlangte von dem Händler es zu unterlassen, im Internet ein Angebot ohne bestimmte Informationen zum Datenschutz vorzuhalten und mahnte den Händler daraufhin ab. Jedoch blieb dies erfolglos. Die Klage des Wirtschaftsverbandes wurde abgewiesen. Grund dafür war der fehlende Anwendungsbereich des § 13 TMG, auf welchen hingegen der Hauptantrag des Verbandes gestützt wurde. Diese Rechtsnorm tritt hinter den Bestimmungen der DS-GVO zurück. Einzig einschlägig wäre hingegen Art. 80 DS-GVO. Doch ist dieser hier mangels abschließender Regelung über die Rechtsdurchsetzung von Verstößen gegen die DSGVO nicht anwendbar. Der Kläger ist jedoch ein Wettbewerbsverband. Dieser ist befugt nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) Verstöße gegen die DS-GVO geltend zu machen. Die Voraussetzung ist: es muss sich um Marktverhaltensregelungen handeln. Dafür ist Art. 13 DS-GVO einschlägig. Doch sind nicht alle Bestimmungen der DS-GVO gleich Marktverhaltensregelungen. Aber was ist eine Marktverhaltensregelung und was beinhaltet das Marktverhalten? Nun auch das ist im Gesetz im § 3a UWG zu finden. In diesem Sinne ist ein Marktverhalten jede Tätigkeit auf einem Markt, die objektiv der Förderung des Absatzes oder des Bezuges von Waren und oder Dienstleistungen dient. Dies muss zu einer Einwirkung eines Unternehmers auf Mitbewerber, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer führen. Hinsichtlich der Informationspflichten gem. Art. 13 DS-GVO Abs. 1 lit. a, c und Abs. 2 lit. b, d, e liegt ein Interesse aller Marktteilnehmer ein Marktbezug vor, so das OLG Stuttgart. Sowohl der Name als auch andere Kontaktdaten des Verantwortlichen würden die Kommunikation erleichtern und haben damit eine verbraucherschützende Funktion, die den wettbewerblichen Bezug aufstelle. Die Information über die Zwecke der personenbezogenen Datenverarbeitung und auch die Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung, sowie Dauer der Datenspeicherung und Informationen zur Bereitstellung der Daten würden ebenso einen wettbewerblichen Bezug aufweisen. All diese Informationen, die ein Unternehmer zu erteilen hat, würden als Entscheidungsbasis des Verbrauchers dienen, um mit dem Unternehmer überhaupt erst in Kontakt zu treten und in diesem Zuge Daten zu übermitteln. In diesem Sinne sollen das Informationsinteresse und die Entscheidungsfreiheit der Marktteilnehmer geschützt werden. Dennoch wäre keine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion erforderlich. Die Regelung müsse demnach nicht die Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflussung ihres Marktverhaltens schützen, wohl aber den Schutzzweck der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer intendieren. So kann der Wirtschaftsverband gegen den Händler auf eBay resultierend aus dem Verstoß gegen Art. 13 DS-GVO einen Unterlassungsanspruch gem. § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 2 UWG geltend machen.
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Dr. JUR. Nadin Staupendahl
Fachanwältin für IT Recht
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Tim Staupendahl
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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