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Kein urheberrechtlicher Schutz von Werbetexten LG Frankenthal, Urteil vom 03.11.2020 – 6 O 102/20 


Kein urheberrechtlicher Schutz von Werbetexten
LG Frankenthal, Urteil vom 03.11.2020 – 6 O 102/20

Eine Firma, die in der Automobilindustrie tätig ist, schaltete eine Anzeige auf dem Online-Portal ebay Kleinanzeigen. Dieser Anzeige wurde auch ein Text beigefügt. Dieser Text wurde von einem anderen, in der Automobilindustrie Tätigen, genutzt. Konkret übernahm dieser über die Hälfte der Zeichen, welche im Originaltext verarbeitet wurden, bei seiner Anzeige auf dem selbigen Online-Portal. Doch hat die Originalverfasserin diesem weder ein Nutzungsrecht eingeräumt noch wurde sie selbst in dem „kopierten Text“ als Urheber benannt. Doch sei der streitgegenständliche Text urheberrechtlich geschützt, sodass die Originalverfasserin es nicht dulden könne, dass ein anderer diesen Text einfach übernehme. Die Originalverfasserin verlangte daher die Verwendung ihres Textes zu unterlassen, jenen streitgegenständlichen Text ohne ihre Zustimmung oder ohne Urheberrechtsvermerk zu veröffentlichen, zu verbreiten, zu vervielfältigen oder sonst öffentlich zugänglich zu machen oder in sonstiger wirtschaftlicher Weise zu verwende.

Soll ein Schriftwerk, wie der vorliegende Werbetext, urheberrechtlich geschützt sein, so muss dieses bestimmten Voraussetzungen entsprechen. Der sprachliche Gedankeninhalt muss durch Schriftzeichen äußerlich erkennbar gemacht werden. Das Werk muss hierbei als persönlich geistige Schöpfung zu bewerten sein. Auch einfache geistige Schöpfungen, die nur einen geringen Schöpfungsgrad umfassen, sind noch geschützt. Doch müssen Werbeslogans hierbei über die üblichen Anpreisungen hinausgehen, um den urheberrechtlichen Schutz genießen zu dürfen. Dabei sind, wie vorliegend, die alltäglichen, handwerksmäßigen oder die technisch-mechanischen Aneinanderreihungen des Materials nicht schon ausreichend. Auch wenn die Formulierung des Textes in ansprechender Weise erfolgt, sich aber ansonsten in keiner Weise von jenen aus Werbe- und Bestellprospekten unterscheidet, ist hier noch kein Schutz aus dem Urheberrecht begründet.

Lange Texte, bei denen viele Gestaltungsmöglichkeiten bestehen, können zwar eher eigenschöpferische Elemente enthalten, doch lasse sich nach Ansicht des Landgerichtes dem streitgegenständlichen Text im Rahmen eines Gesamteindruckes der konkreten Textgestaltung jedoch nicht die erforderliche schöpferische Eigenart entnehmen. Der Werbetext habe lediglich kurze Sätze mit technischen Details, üblichen Werbeslogans und die Aufzählung von Fahrzeugtypen zum Inhalt. Dies allein begründe weder eine schöpferische Eigenart noch seien in diesem Text besonders ansprechende Formulierungen zu erkennen. Der streitgegenständliche Text entspreche vielmehr einem üblichen Beschreibungstext mit gängigen Formulierungen. So ist der Werbetext nicht als urheberrechtlich geschütztes Werk anzusehen und genießt damit auch nicht den urheberrechtlichen Schutz, sodass ein Unterlassungsanspruch aus dem Urhebergesetz nicht besteht.

Anwälte

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Dr. JUR. Nadin Staupendahl

Fachanwältin für IT Recht

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Tim Staupendahl

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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