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Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz LAG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2020 – 2 SaGa 4/20 


Angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen nach dem Geschäftsgeheimnisgesetz
LAG Düsseldorf, Urteil vom 03.06.2020 – 2 SaGa 4/20

Ein Arbeitgeber, mit Tätigkeit in der Herstellung und dem Vertrieb von Verpackungsmaterialien, wirft seinem ehemaligen Arbeitnehmer vor, Geschäftsgeheimnisse nicht angemessen behandelt zu haben. Der Arbeitnehmer sei zu absoluter Verschwiegenheit verpflichtet bezüglich aller geheimhaltungsbedürftigen Vorgänge. Darunter gehören auch die Provisionsabrechnungen des nun ehemaligen Arbeitnehmers. Diese enthielten zwecks der Kontrolle eine detaillierte Umsatz- und Provisionsaufstellung. Auch diese Liste sei geheimhaltungspflichtig aufgrund der kundenspezifischen Daten. Der nun ehemalige Arbeitnehmer fertigte ebenso private Aufzeichnungen über Kundenkontakte an, da er sehr vergesslich sei. Der Arbeitnehmer wechselte, nach zuvor ergangenem Kundenkontakt als noch Angestellter des nun ehemaligen Arbeitgebers, innerhalb derselben Branche zu einem von ihm ehemaligen Kunden, welcher ebenfalls dieses Verpackungsmaterial vertreibt. Dabei erfolgte keine Rückgabe der Liste mit den Provisionsabrechnungen an den vorangegangenen Arbeitgeber. Nach der Neuanstellung in dem zuvor kontaktierten Unternehmen wandte sich der neu angestellte Arbeitnehmer an einen Kunden, welchen er noch aus seinem ehemaligen Arbeitsverhältnis kannte und bot ihm das Verpackungsmaterial seines neuen Arbeitgebers mit besserem Preis an. Dieser Kunde leitete das Angebot an den ehemaligen Arbeitgeber weiter, welcher seinen ehemaligen Arbeitnehmer auffordert, es zu unterlassen, anhand der ihm vorliegenden Umsätze und Absatzmengen aus den Kundenlisten den Preis pro Kilogramm des Verpackungsmaterials zu ermitteln. Dieses Ausnutzen des Geschäftsgeheimnisses solle der ehemalige Arbeitnehmer unterlassen.

Bei privaten Aufzeichnungen eines Arbeitnehmers über Kundenbesuche und Kundendaten handelt es sich grundsätzlich um Geschäftsgeheimnisse. Auch Kundenlisten mit Kundendaten und den Absatzmengen stellen ein solches Geschäftsgeheimnis dar. Denn es sind Informationen, welche den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Information umgehen, weder allgemein bekannt noch ohne weiteres zugänglich sind und daher auch von wirtschaftlichem Wert sind. Dies gilt auf der Grundlage des Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG).

Dieses setzt jedoch auch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen voraus. Ohne solche Maßnahmen fehlt es am Geschäftsgeheimnis und es besteht kein Unterlassungsanspruch. Denn es soll nur derjenige den rechtlichen Schutz genießen können, welcher die geheime Information auch aktiv schützt. Sind keine derartigen Bestrebungen oder lediglich ein „Hoffen“ auf das Unbekannt bleiben der geheimen Information zu erkennen, so kann der Betroffene auch auf keinen rechtlichen Schutz bestehen. So steht es mit den Unterlagen, die der klagende Arbeitgeber seinem ehemaligen Arbeitnehmer in Form der Provisionsabrechnungen überlies. Zwar war der Arbeitnehmer vertraglich zur Rückgabe dieser Unterlagen verpflichtet, doch genügt dies allein nicht als angemessene Geheimhaltungsmaßnahme, nicht zuletzt, da der Arbeitgeber nach Ende des Arbeitsverhältnisses nichts unternommen hat, um diese Unterlagen zurück zu erlangen. Dahingehend fehlt mangels aktiver Unternehmungen ein Geheimhaltungsinteresse. Doch in Bezug auf die privaten Aufzeichnungen des nun ehemaligen Arbeitnehmers wusste der Arbeitgeber von diesen Mitschriften nichts und konnte folglich auch keine Geheimhaltungsmaßnahmen ergreifen. Ohne einen etwaigen Anhalt konnte der Arbeitgeber auch kein Vollständigkeitsverzeichnis verlangen, welches diese privaten Aufzeichnungen hätte beinhalten können und wonach der Arbeitgeber hätte vorgehen können. Doch die vertraglich geregelte Rückgabepflicht hätte auch diese privaten Aufzeichnungen umfasst.

Grundsätzlich können angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen also in vertraglichen Vereinbarungen liegen. Doch müssen die Maßnahmen im Verhältnis zu unter anderem den Wert des Geschäftsgeheimnisses und dessen Entwicklungskosten, der Natur der Information oder auch der Bedeutung dieser Information für das Unternehmen, sowie auch der Größe des Unternehmens stehen. Ungenügend sind somit pauschale Vereinbarungen, die alle Angelegenheiten und Vorgänge, die im Rahmen der Tätigkeit bekannt werden, für geheimhaltungsbedürftig erklären und dies ausdrücklich auch auf solche Vorgänge beziehen, die keine Geschäftsgeheimnisse sind. Anders kann dies betreffend die vereinbarte Rückgabe der vollständigen Geschäftsunterlagen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sein.

Anwälte

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Dr. JUR. Nadin Staupendahl

Fachanwältin für IT Recht

ERFAHRUNG & EMPATHIE FÜR IHREN ERFOLG

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Tim Staupendahl

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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