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Die urheberrechtlich geschützte Panoramafreiheit LG Frankfurt, Urteil vom 25.11.2020 – 2-06 O 136/20 


Die urheberrechtlich geschützte Panoramafreiheit
LG Frankfurt, Urteil vom 25.11.2020 – 2-06 O 136/20

Es geht um einen Streit über urheberrechtliche Ansprüche, die im Zusammenhang mit der Veröffentlichung von Bildern im Internet stehen.

Ein professioneller Fotograf stellte drei Fotos einer noch unfertigen Brücke auf seiner Internetseite ein. Ein Mitglied des Vorstandes des Unternehmens, das für die Konstruktion dieser Brücke zuständig war, erlangte Kenntnis von den Bildern. Da es auch möglich war, Luftbilder von dem Fotografen zu erwerben, gab dieses Vorstandsmitglied des Unternehmens dem Fotografen den Auftrag gegen Entgeltzahlung Luftbilder von der Brücke anzufertigen. Die Bilder wurden nach Fertigstellung in dem firmeneigenen Kalender, sowie der Firmen-Broschüre und auf diversen Unterseiten der Internetseite genutzt. Auch die Architekten, die an der Brücke mitgewirkt hatten, veröffentlichten eine Auswahl der Aufnahmen auf Unterseiten ihrer Internetseite. Dabei wurden die Bilder vor dem Einstellen auf die Internetseiten von dem Unternehmen nochmal bearbeitet. Dies geschah ohne die Einwilligung des Fotografen. Abgesehen von dem Entgelt, was der Fotograf für die Fertigung dieser Aufnahmen erhielt, konnte er trotz der Publizität auf den Internetseiten und in den Broschüren keine weiteren Einnahmen erzielen. Der Fotograf bildete ebenfalls die in Auftrag gegebenen Lichtbildaufnahmen der Brücke auf seiner Internetseite ab. Das Unternehmen mahnte ihn wenige Zeit später wegen der Urheberrechtsverletzung an den eingestellten Aufnahmen ab. Der Fotograf war der Ansicht, dass diese Handlung von der sogenannten Panoramafreiheit gedeckt sei.

Das Landgericht hat festgestellt, dass die öffentliche Zugänglichmachung einer Luftbildaufnahme von der Brücke durch das Urheberrecht geschützt ist. Genau genommen bietet § 59 Abs. 1 Urhebergesetz (UrhG) den Schutz.

Früher wurde von dem Bundesgerichtshof vertreten, dass eine Luftbildaufnahme gerade nicht durch das Urhebergesetz privilegiert sei. Doch ist das Landgericht ganz klar anderer Auffassung. § 59 Abs. 1 des UrhG sei EU-richtlinienkonform anzuwenden. Diese Auslegung ergebe, dass auch Luftbildaufnahmen von diesem Paragraphen umfasst sind.

Nach Ansicht des Landgerichtes muss bei der Auslegung unter anderem auch die technische Entwicklung der letzten Jahre berücksichtigt werden. Es galt bis 1990 das Verbot, von einem Luftfahrzeug aus außerhalb des Fluglinienverkehrs ohne behördliche Erlaubnis Lichtbildaufnahmen anzufertigen. Dieses Verbot wurde mit dem Argument der technischen Entwicklung aufgehoben: „Angesichts der heutigen Satelliten- und Fototechnik ist darüber hinaus der Grund für diese Vorschrift längst entfallen“. Mit Blick auf die heutigen technischen Entwicklungen kann diese Erwägung erst recht hinzugezogen werden und das gilt auch für die Panoramafreiheit. Davon umfasst sind ebenfalls Drohnenaufnahmen. Würde § 59 Abs. 1 UrhG zu eng angewendet werden, so würde ein Strom an Abmahnungen fließen, wenn zum Beispiel Fotografien von einem Bauwerk, die aus einem Hubschrauber angefertigt würden, auf sozialen Netzwerken hochgeladen würden. Denn in diesem Fall müsste dann eine Urheberrechtsverletzung angenommen werden.


 

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