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Gesetzgebungsverfahren betreffend das Gesetz zum Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht 


Gesetzgebungsverfahren betreffend das Gesetz zum Übereinkommen über ein einheitliches Patentgericht

Mit diesem Übereinkommen über ein einheitliches europäisches Patentgericht soll das europäische Patentsystem reformiert werden. So soll vor allem die Innovation innerhalb des europäischen Binnenmarktes sichergestellt werden indem Erfindungen durch einen erhöhten Schutz gestärkt werden. Durch einen einheitlichen Patentschutz innerhalb Europas könne dieser schon kostengünstig erlangt und auch effizient vor einem einheitlichen Patentgericht durchgesetzt werden. Die Entscheidung des Patentgerichtes entfalte dabei Bindung für alle teilnehmenden EU-Mitgliedsstaaten. Es soll die Aufgabe haben Streitigkeiten über europäische Patente zu regeln und hinzutretend auch europäische Patente mit einheitlicher Wirkung festzusetzen. Das Übereinkommen ist damit von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung. Die deutsche Industrie nimmt allein rund 40 Prozent der an Anmelder aus Europa erteilten Patente ein und profitiert damit von diesem Übereinkommen erheblich.

Schon 2017 hat der Deutsche Bundestag ein entsprechendes Gesetz zu dem Übereinkommen beschlossen. Doch wurde dieses aufgrund formeller Mängel vom Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 13.02.20 – 2 BvR 739/17) für nichtig erklärt, da das Gesetz zwar einstimmig, doch nicht mit einer erforderlichen Mehrheit von jeweils zwei Dritteln in Bundestag und Bundesrat beschlossen wurde. Diese Mehrheit ist zwingend erforderlich, um ein solches Gesetz formell beschließen zu können. Dies hatte zur Folge, dass die Bundesregierung das Vertragsgesetz erneut einbringen musste, was diese ohne inhaltliche Änderungen am Gesetzestext auch vornahm. Der Bundesrat beschloss im ersten Durchgang einstimmig keine Einwendungen zu haben. Auch der Bundestag hat im Herbst letzten Jahres mit der erforderlichen Mehrheit von zwei Dritteln dem Gesetzesentwurf zugestimmt. Das Gesetzgebungsverfahren hat sodann seinen Abschluss mit einem zweiten Abstimmungsvorgang im Bundesrat gefunden und muss nun noch durch die Bundesrepublik Deutschland ratifiziert werden.

Das Übereinkommen ist bereits von 15 Mitgliedsstaaten, darunter Frankreich und Österreich ratifiziert worden. Sobald das Übereinkommen auch von Deutschland ratifiziert wurde, tritt es in Kraft.

Anwälte

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Dr. JUR. Nadin Staupendahl

Fachanwältin für IT Recht

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Tim Staupendahl

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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