Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass ausgeschiedene Arbeitnehmer die Unkenntlichmachung ihres Gesichts auf Bildveröffentlichungen, die ihr (ehemaliger) Arbeitgeber auf der Firmen-Homepage ohne ihre Einwilligung veröffentlicht hat, verlangen können. Durch die Veröffentlichung werde das Recht des Arbeitnehmers am eigenen Bild und dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht verletzt. Ein weitergehender Anspruch auf vollständige Entfernung des gesamten Fotos, auf dem auch weitere Arbeitnehmer abgebildet sind, besteht aber nicht. Im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung und angesichts des nachvertraglichen Rücksichtnahmegebots sind z.B. das Verpixeln des Gesichts, das Hinzufügen eines schwarzen Balkens oder das Retuschieren des Gesichts im Gegensatz zur vollständigen Entfernung des Bildes als mildere Mittel vorzugswürdig.
Wurde eine Einwilligung zur Veröffentlichung ursprünglich erteilt, so muss diese durch den Arbeitnehmer wirksam widerrufen werden. Ein Arbeitgeber kann sich dabei aber nicht auf die Unwirksamkeit des Widerrufs einer Einwilligung berufen, wenn dieser vorbehaltlos in einer AGB-Klausel des Arbeitsvertrages gewährt wird.
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