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Filesharing: Beweisverwertungsverbot bei Ermittlung der IP-Adresse 


Filesharing: Beweisverwertungsverbot bei Ermittlung der IP-Adresse

In Fällen von Filesharing, mithin der Nutzung von Internettauschbörsen zum Download und gleichzeitigem Upload urheberrechtlich geschützter Werke, kann der Rechteinhaber in der Regel nicht eindeutig nachweisen, dass der Inhaber des Internetanschlusses die Urheberrechtsverletzung tatsächlich begangen hat.
Nach der Rechtsprechung des OLG Köln ist deshalb insbesondere maßgeblich, ob eine Auskunft des Internetproviders ergibt, dass die zum Zeitpunkt der vermeintlichen Urheberrechtsverletzung ermittelte IP-Adresse dem Anschlussinhaber zugeordnet war. Dabei sei der Einwand unerheblich, dass entsprechende Recherchen der privaten Ermittlungsbüros oft unzulänglich und fehlerhaft seien. Die Tat könne in Tauschbörsenfällen zudem durch weitere Indizien nachgewiesen werden. So lässt sich anhand von sog. Registry-Einträgen auch nach Löschung auf dem Computer nachweisen, dass das urheberrechtlich geschützte Werk in der Vergangenheit auf dem Rechner installiert war.
Dementsprechend sollte man in eindeutigen Verletzungsfällen vermeiden, es auf ein gerichtliches Verfahren ankommen zu lassen. Sollte sich der Abgemahnte jedoch nachweislich einem unberechtigten Vorwurf ausgesetzt sehen, weil er beispielsweise urlaubsbedingt abwesend  war, kann die Zuverlässigkeit der Ermittlung der IP-Adresse aufgrund anderer Anhaltspunkte in Frage gestellt werden.
In jedem Fall wird durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung ein bedeutender Teil der geltend gemachten Ansprüche befriedigt, was dem Täter im Hinblick auf sich anschließende Vergleichsverhandlungen Vorteile bei der letztlich noch zu zahlenden Höhe bringen wird.


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