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Onlineshop: AGB-Klausel, mit der eine Lieferzeit mit dem Zusatz „in der Regel“ versprochen wird, ist unzulässig  


Die Angabe einer Lieferfrist mit dem Zusatz „in der Regel“ in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist zu unbestimmt und damit unzulässig. Das OLG Frankfurt vertritt die Auffassung, dass eine solche Klausel nicht so zu verstehen ist, dass der Verwender sich nur im Falle vereinzelter, unvorhergesehener Schwierigkeiten eine spätere Lieferung vorbehalten will. Vielmehr kommt die gebotene kundenfeindlichste Auslegung zu dem Ergebnis, dass der Verwender sich vorbehalten will, selbst zu entscheiden, wann ein Regelfall und wann eine Ausnahmefall vorliegt. Im Gegensatz zu der Formulierung „ca. 2 Wochen“ lässt die streitgegenständliche Formulierung überdies für die nicht definierten Ausnahmefälle offen, wann eine Lieferung erfolgen wird.
Onlineshopbetreiber sollten sich darüber im Klaren sein, dass nunmehr jeder Wettbewerber wegen der Verwendung unwirksamer Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen gegen seine Konkurrenten vorgehen kann. Unwirksame Klauseln können selbst dann einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch auslösen, wenn es überhaupt (noch) nicht zu einem Vertragsschluss gekommen ist. Die rechtskonforme Gestaltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat daher enorm an Bedeutung zugenommen. Onlineshopbetreiber werden zukünftig besonders darauf achten haben, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen stets „auf den neuesten Stand“ zu halten.
In diesem Zusammenhang ist auch auf ein Urteil des BGH hinzuweisen, in dem dieser entschieden hat, dass die Angabe „… innerhalb 24 Stunden“ im Zusammenhang mit den gut auffindbaren Informationen, dass die Lieferung nur am Folgetag bei Bestellungen bis 16.45 Uhr und keine Auslieferung am Sonntag erfolgt, nicht irreführend ist (BGH, Urt. v. 12.05.2011 – I ZR 119/10).


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