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Kostenlose Erstberatung 


Einem Rechtsanwalt ist die Werbung mit "kostenloser" Erstberatung berufsrechtlich verboten.
Sofern ein Rechtsanwalt im Internet oder auch in der Tageszeitung damit wirbt, dass er eine Erstberatung kostenlos durchführt, verstößt er gegen die berufsrechtlichen Vorschriften des § 49b BRAO. Gleichzeitig stellt ein solches Verhalten eine wettbewerbswidrige Handlung gegenüber seinen anwaltlichen Kollegen dar. Deshalb können die anwaltlichen Wettbewerber gegen ein derart wettbewerbswidriges Werben des Kollegen einen Unterlassungsanspruch nach § 1 UWG geltend machen.

Für die Haftungsrelevanz eines solchen Verhaltens kommt es im Übrigen auch nicht darauf an, ob der betreffende Rechtsanwalt die der Werbung zugrunde liegenden Informationen selber an die Internetprovider oder die Zeitung weitergibt oder ob er dies einem Dritten überlässt, sofern err damit rechnen muss, dass der Dritte diese Information für eine Werbung verwendet.

Auch das In-Aussicht-Stellen einer (gebührenpflichtigen) Zweitberatung im Sinne einer vertieften Rechtsberatung durch denselben Rechtsanwalt wäre in diesem Zusammenhang unzulässig.


Anwälte

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Dr. JUR. Nadin Staupendahl

Fachanwältin für IT Recht

ERFAHRUNG & EMPATHIE FÜR IHREN ERFOLG

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Tim Staupendahl

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

KOMPETENZ & KAMPFGEIST FÜR IHRE KONKURRENZFÄHIGKEIT