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Wiedergabe bildlicher Werke in Online-Archiv einer Tageszeitung 

  


Die Bereitstellung eines Online-Archivs mit illustrierten Zeitungsartikel durch einen Tageszeitungsverlag unterfällt dem Schutz der Pressefreiheit. Demgegenüber steht das Recht auf öffentliche Zugänglichmachung eines Werkes unter dem Schutz des Eigentumsgrundrechts. Das gesetzliche Zusammenspiel des Rechts auf öffentliche Zugänglichmachung eines Werkes einerseits und der Schrankenregelung zugunsten der Tagesberichterstattung andererseits dient dazu, die genannten Grundrechtspositionen von Urhebern und Presseunternehmen in Ausgleich zu bringen. Der Ausschluss eines Vergütungsanspruchs kann allerdings nicht durch jede Gemeinwohlerwägung gerechtfertigt werden. Vielmehr muss hierfür ein gesteigertes öffentliches Interesse gegeben sein.

Das Bundesverfassungsgericht vertritt im Nichtannahmebeschluss die Auffassung, dass die Zivilgerichte bei der Auslegung und Anwendung des Urheberrechts die durch die Eigentumsgarantie gezogenen Grenzen zu beachten haben. Die im Urheberrechtsgesetz zum Ausdruck kommende Interessenabwägung ist dabei zu berücksichtigen, so dass zwischen dem Eigentumsschutz der Urheber und etwaiger damit konkurrierender Grundrechtspositionen wie der Pressefreiheit ein angemessener Ausgleich gefunden und unverhältnismäßige Grundrechtsbeschränkungen vermieden werden sollen. Es ist jedoch nicht Sache des Bundesverfassungsgerichts, den Zivilgerichten vorzugeben, wie sie im Ergebnis zu entscheiden haben. Die Schwelle eines Verstoßes gegen das Grundgesetz, den das Bundesverfassungsgericht zu korrigieren hat, ist vielmehr erst erreicht, wenn die Auslegung der Zivilgerichte Fehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des jeweiligen Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind, insbesondere weil darunter die Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen im Rahmen der privatrechtlichen Regelung leidet.


Anwälte

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Dr. JUR. Nadin Staupendahl

Fachanwältin für IT Recht

ERFAHRUNG & EMPATHIE FÜR IHREN ERFOLG

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Tim Staupendahl

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht

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