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Kein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe aus einer Unterlassungserklärung bei zwischenzeitlicher Löschung der Marke 


Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass der Geltendmachung eines Anspruchs auf Vertragsstrafe der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegensteht, wenn die betreffende Marke zwischenzeitlich mit rückwirkender Kraft gelöscht worden ist. Die Berufung auf ein Vertragsstrafeversprechen sei immer dann als rechtsmissbräuchlich anzusehen, wenn dem Gläubiger der mit dem Vertragsstrafeversprechen gesicherte Unterlassungsanspruch wegen einer mittlerweile eingetretenen Änderung eindeutig, d.h. ohne dass es weiterer Feststellungen oder einer Wertungsentscheidung bedarf, nicht mehr zusteht. Nicht ausreichend sei allerdings, wenn der Unterlassungsanspruch vom Gläubiger nur deshalb nicht geltend gemacht werden könne, weil sich die Parteien auf dem vom Gläubiger bedienten regionalen Markt nicht begegnen.
Im Streitfall führte die zwischenzeitliche Löschung der Marke dazu, dass die Wirkungen der Eintragung der Marke als von Anfang an nicht eingetreten gelten. Der Gläubiger des Anspruchs auf Zahlung einer Vertragsstrafe muss sich daher nunmehr so behandeln lassen, als hätte er die Rechte aus der Marke nie erlangt. Damit hätte auch von Anfang an kein durchsetzbarer markenrechtlicher Unterlassungsanspruch bestanden, der durch einen strafbewehrten Unterlassungsvertrag hätte gesichert werden können. Nach dieser Wertung muss sich der Gläubiger, wenn er nunmehr den Anspruch auf Zahlung der Vertragsstrafe durchsetzen will, den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten lassen.


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