Mit Urteil vom 11.09.2012 befreit das LG Köln den Inhaber eines WLAN-Anschlusses von seiner Haftung als Täter, Teilnehmer oder Störer einer Urheberrechtsverletzung, soweit er in Form der nachrangigen Darlegungslast seine Täterschaft, beziehungsweise Beteiligung, eindeutig bestreitet und sich zumindest die Möglichkeit ergibt, dass auch andere Familienmitglieder den Anschluss genutzt und entsprechend die fragliche Urheberrechtsverletzung begangen haben könnten.
Grundsätzlich obliegt es in einem Rechtsstreit dem Inhaber der Urheberrechte, den Nachweis zu erbringen, dass der in Anspruch Genommene auch tatsächlich Täter der Urheberrechtsverletzung sei. Der Nachweis, dass diese über den Anschluss des Beschuldigten begangen wurde, begründet noch keine Beweislastumkehr. Vielmehr genügt schon ein konkretes Bestreiten der Rechtsverletzung durch den Anschlussinhaber im Sinne der sekundären Beweislast. Sofern er dies glaubhaft hervorbringen kann, ist er bezüglich der Urheberrechtsverletzung auch nicht in Anspruch zu nehmen.
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