LG Tübingen, Urteil vom 18.07.2012 – 7 O 525/10
Werden in einem Eintrag einer Online-Enzyklopädie Angaben zu einer Person und dessen beruflichen Wirkens gemacht, welche der Wahrheit entsprechen, so besteht gegenüber der Betreiberin der Enzyklopädie kein Anspruch auf Entfernung des Eintrags.
Zwar sei darin ein Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht zu sehen, welches grundsätzlich auch das Recht meint, selbst darüber bestimmen zu können, welche Informationen über die eigene Person veröffentlicht werden und welche nicht; jedoch erfordere die Rechtswidrigkeit dieses Eingriffs, dass das Schutzinteresse des Betroffenen höher zu werten sei, als die Schutzinteressen der Betreiberin. Grundsätzlich seien wahre Tatsachenbehauptungen, auch wenn sie sich auf die Person nachteilig auswirken, hinzunehmen; unwahre hingegen nicht. Dem Rechtsinhaber stehe kein Anspruch auf eine ihm ausschließlich angenehme Darstellung in der Öffentlichkeit zu.
Entsteht durch den Eintrag also kein Persönlichkeitsschaden oder die Möglichkeit der Ausgrenzung und Isolation der betreffenden Person, so überwiegt das erhebliche öffentliche Informationsinteresse auf Seiten der Online-Enzyklopädie. Zudem könne sich die Betreiberin hier auf die ihr zustehende Pressefreiheit berufen.
ERFAHRUNG & EMPATHIE FÜR IHREN ERFOLG
KOMPETENZ & KAMPFGEIST FÜR IHRE KONKURRENZFÄHIGKEIT