Mit Urteil vom 16.05.2012 hat das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen entschieden, dass auch Softwareentwickler verpflichtet sind, ihre Tätigkeit nach § 14 Gewerbeordnung (GewO) anzuzeigen, da diese keinen freien Beruf ausüben.
Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein Gewerbe dann vor, wenn es sich um eine erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit handelt, die nicht dem Bereich der Urproduktion, den freien Berufen oder der bloßen Verwaltung eigenen Vermögens zuzurechnen ist.
Für den freien Beruf existiert hingegen kein eindeutiger allgemeiner Rechtsbegriff. Vielmehr ist von einem soziologischen Begriff auszugehen, wonach ein freier Beruf regelmäßig eine besondere berufliche Qualifikation oder schöpferische Begabung zum Inhalt hat und somit die persönliche, eigenverantwortliche und fachlich unabhängige Erbringung von Dienstleistungen höherer Art im Interesse der Auftraggeber und der Allgemeinheit, verfolgt. Erforderlich müsse dabei eine höhere Bildung sein, also grundsätzlich ein abgeschlossenes Hochschul- oder Fachhochschulstudium, wobei das Hauptaugenmerk auf den objektiven Anforderungen der Tätigkeit liegt.
Eben diese Anforderungen seien bei dem Beruf des Softwareentwicklers nicht erfüllt, da auch besonders Interessierte sich das nötige Wissen selbstständig aneignen könnten. Ebenso sei an dem Vorliegen eines besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Beauftragtem und Auftraggeber– so von einem Teil der Rechtsprechung gefordert – zu zweifeln, auch wenn unstreitig der persönliche Einsatz maßgebend für die Arbeit ist.
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