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Unwirksamkeit der Einwilligung in Werbeanrufe bei Nichterkennbarkeit der Art der Werbemaßnahme 


Unwirksamkeit der Einwilligung in Werbeanrufe bei Nichterkennbarkeit der Art der Werbemaßnahme
BGH, Urteil vom 25.10.2013, Az. I ZR 169/10

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Einwilligung in Telefonwerbung nicht per se unwirksam ist, wenn sie im Rahmen einer vorformulierten Erklärung abgegeben wurde, die der Kontrolle nach §§ 305 ff. BGB unterliegt.
Das heißt, dass die Erklärung in Kenntnis der Sachlage und für den konkreten Fall erklärt werden muss unter der Voraussetzung, dass der Verbraucher hinreichend auf die Möglichkeit von Werbeanrufen hingewiesen wird und darüber informiert wird, auf welche Art von Werbemaßnahmen und auf welche Unternehmen sich seine Einwilligung für den Werbeanruf bezieht.
In dem vom BGH zu entscheidenden Fall hatte sich der Telekommunikationsanbieter gegenüber einen Wettbewerbsverband dazu verpflichtet, Verbraucher nicht ohne ihr vorheriges Einverständnis zu Wettbewerbszwecken anzurufen oder anrufen zu lassen. Nach Abgabe der Unterlassungserklärung wurden jedoch Verbraucher zu Werbe- und Vertriebszwecken vom Telekommunikationsanbieter beauftragte Callcenter angerufen. Der Telekommunikationsanbieter hat die persönlichen Daten der Verbraucher von Dritten erworben, die wiederum die Daten über Internetgewinnspiele erhalten haben. Das Telekommunikationsunternehmen wurde daraufhin wegen Verstößen  gegen die Unterlassungspflicht auf Zahlung von Vertragsstrafen durch den Wettbewerbsverband in Anspruch genommen.
Der BGH hat die Revision des Telekommunikationsunternehmens zurückgewiesen und das Urteil des Berufungsgerichts bestätigt. Es habe keine wirksame Einwilligung des Verbrauchers in Werbeanrufe für den konkreten Fall vorgelegen und somit hat das Telekommunikationsunternehmen die Vertragsstrafe mehrfach verwirkt, weil die vom Gewinnspielveranstalter vorformulierten Einverständniserklärungen unwirksam sind.


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