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Schmerzensgeld wegen heimlicher Observierung eines Arbeitnehmers zur Krankenkontrolle Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 11.07.2013, Az.: 11 Sa 312/13 


Schmerzensgeld wegen heimlicher Observierung eines Arbeitnehmers zur Krankenkontrolle
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 11.07.2013, Az.: 11 Sa 312/13

Vom Landesarbeitsgericht Hamm war im Berufungsverfahren über eine Geldentschädigung der Berufungsklägerin zu entscheiden. Die Berufungsklägerin beansprucht eine Geldentschädigung, weil ein vom Arbeitgeber beauftragter Detektiv im Februar 2012 im Rahmen einer Krankenkontrolle heimlich Videoaufnahmen von ihr gemacht hat.
Die Entscheidung des erstinstanzlichen Arbeitsgerichts Münster, dass das Arbeitsverhältnis durch die arbeitgeberseitig ausgesprochenen Kündigungen nicht aufgelöst ist, in zwischenzeitlich rechtskräftig geworden.
Das Landesarbeitsgericht Hamm hat entgegen der erstinstanzlichen Entscheidung des Arbeitsgerichts Münster in seinem Urteil vom 11.07.2013 entschieden, dass die Klägerin und Berufungsklägerin einen Anspruch auf eine Entschädigung beanspruchen kann. In seiner Begründung führt das Landesarbeitsgericht Hamm aus, dass die Berufungsklägerin durch die heimlichen Videoaufnahmen rechtswidrig und schwerwiegend in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden ist.
In seiner Entscheidung führt das Landesarbeitsgericht Hamm weiter aus, dass die Videoaufzeichnungen im Rahmen einer Krankenkontrolle rechtswidrig erstellt wurden. Die Rechtswidrigkeit ergibt sich aus § 32 Abs. 1 BDSG.
Grundsätzlich sind Datenerhebungen zu repressiven Zwecken nach § 32 Abs. 1 S. 2 BDSG zu prüfen. In dem hier vorliegenden Fall erfolgte die Überwachung allein zu einem repressiven Zweck, um ein vom Arbeitgeber (vermutetes) Fehlverhalten der Berufungsklägerin im Zusammenhang mit einer bescheinigten Arbeitsunfähigkeit aufzudecken.
In Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz hat das allgemeine Persönlichkeitsrecht seine Grundlage in der Gewährung der persönlichen Integrität des Menschen. Aus diesem allgemeinen Persönlichkeitsrecht folgt insbesondere auch das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, das heißt grundsätzlich entscheidet der Einzelne selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten.
Zu beachten ist das allgemeine Persönlichkeitsrecht im Privatrechtsverkehr und somit auch im Arbeitsverhältnis (siehe hierzu auch eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, Urteil vom 27.03.2003, Az. 2 AZR 51/02).


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