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Haftung des Geschäftsführers für Fotonutzung OLG Köln, Urteil vom 05.12.2014, Az.: 6 U 57/14 


Haftung des Geschäftsführers für Fotonutzung
OLG Köln, Urteil vom 05.12.2014, Az.: 6 U 57/14

Wettbewerbsrecht Urheberrecht Erfurt

Vorbemerkung:
Der BGH (Urteil vom 18.06.2014, Az.: 1 ZR 242/12) hat im Juni 2014 eine Grundsatzentscheidung getroffen, wonach der Geschäftsführer einer GmbH künftig nicht nur allein aufgrund seiner Verantwortlichkeit als Geschäftsführer in Anspruch genommen werden kann. Die persönliche Haftung des Geschäftsführers sei bei Wettbewerbsverstößen  auf wenige Ausnahmen beschränkt. Der Geschäftsführer haftet z.B. wenn er den Wettbewerbsverstoß selbst begehe oder er daran mitgewirkt hat oder wenn er bewusst die Augen vor dem möglichen unlauteren Verhalten verschließt oder wenn er eine Gefahrenquelle schafft und diese nicht regelmäßig kontrolliert.

Das Oberlandesgericht Köln hat mit seinem Urteil vom 05.12.2014 entschieden, dass der Geschäftsführer selbst gleichermaßen wie das Unternehmen haftet, und zwar auf Auskunft, Unterlassung und Schadenersatz. Gemäß der Entscheidung des OLG Köln sei eben darauf abzustellen, dass es sich bei der Verletzung von Urheberrechten der Unterlassungsanspruch auch gegen den handelnden Vertreter einer juristischen Person richte.  Hat dieser jedoch an der Rechtsverletzung nicht teilgenommen und/oder von dieser nichts gewusst, so haftet der Geschäftsführer nicht. In diesem Fall muss der Geschäftsführer jedoch über seine Darlegungslast belegen, wer für die Rechtsverletzung verantwortlich ist.


Anwälte

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Dr. JUR. Nadin Staupendahl

Fachanwältin für IT Recht

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Tim Staupendahl

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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