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Auslassung von Verbraucherschutzregelungen beim B-2-B-Handel Urteil des BGH vom 11.05.2017 – I ZR 60/16 


Auslassung von Verbraucherschutzregelungen beim B-2-B-Handel
Urteil des BGH vom 11.05.2017 – I ZR 60/16

Der BGH hat bezüglich des B-2-B-Handels entschieden, dass textliche Informationen auf der Internetseite eines Online-Shops genügen, um darauf hinzuweisen, dass der Verkauf ausschließlich für Unternehmen bzw. Gewerbetreibende vorgesehen ist. Damit sind Verbraucher von Käufen in dem Online-Shop ausgeschlossen. Weitere Maßnahmen müsse der Verkäufer hierfür nicht treffen. Dies gelte auch, so der BGH, wenn der Betreiber des Online-Shops schon mehrfach eine Unterlassung des Verkaufs an Verbraucher, ohne geltende Verbraucherschutzregelungen des E-Commerce einzuhalten, erklärt habe. Die Klägerin veranlasste einen Rechtsanwalt einen Testkauf zu tätigen, um die Einhaltung der Unterlassungserklärung zu überprüfen. Dieser gab im Online-Shop zunächst an Unternehmer zu sein und versuchte anschließend sich im Online-Bestellformular als Verbraucher auszugeben. Damit handele dieser unredlich. Zudem könne der Testkauf nicht zu einer vereinbarten Vertragsstrafe führen, da man hier absichtlich den Texthinweis missachte. Dies hat zur Folge, dass der Onlinehändler trotz Unterlassungserklärung an Verbraucher verkaufen kann, wenn dieser die Information übersieht oder sich entschließt auf die Verbraucherschutzregelungen zu verzichten.

Ansprechpartner: Rechtsanwältin Dr. Nadin Staupendahl

Anwälte

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Dr. JUR. Nadin Staupendahl

Fachanwältin für IT Recht

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Tim Staupendahl

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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