Datenschutzrechtliche Folgen des EU-Austritts des Vereinigten Königreichs
Datenschutzrechtliche Folgen des EU-Austritts des Vereinigten Königreichs
Am 09.01.2018 teilte die Europäische Kommission mit, dass der Austritt des Vereinigten Königreichs zur Folge hat, dass dieses voraussichtlich ab dem 30.03.2019, sobald der EU-Austritt rechtskräftig wird, in datenschutzrechtlichen Sachen als Drittland zu bewerten ist. Primär- und Sekundärrecht der EU sind folglich hier nicht mehr durchsetzbar. Dies wird den Datenaustausch zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union erschweren, da die Kriterien bei dem Austausch mit Drittländern, wozu beispielsweise auch die U.S.A, Russland und China zählen, deutlich strenger sind. Ein angemessenes Datenschutzniveau wird für das Vereinigte Königreich nicht mehr grundsätzlich gültig sein. Somit erfordert die Übermittlung personenbezogener Daten gemäß der DSGVO künftig beispielsweise die Verwendung von EU-Standardvertragsklauseln, verbindliche interne Datenschutzvorschriften oder Genehmigungen durch zuständige Aufsichtsbehörden.
Anwälte
Dr. JUR. Nadin Staupendahl
Fachanwältin für IT Recht
ERFAHRUNG & EMPATHIE FÜR IHREN ERFOLG
Tim Staupendahl
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
KOMPETENZ & KAMPFGEIST FÜR IHRE KONKURRENZFÄHIGKEIT