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Anwendbarkeit des deutschen Datenschutzrechtes bei Facebook 


Anwendbarkeit des deutschen Datenschutzrechtes bei Facebook

KG, Urteil vom 22.9.2017 - Az. 5 U 155/14

Auch wenn der Hauptsitz von Facebook sich in Irland befinde, so müsse sich an deutsches Datenschutzrecht gehalten werden. So entschied am 22.9.2017 das Berliner Kammergericht. Ausschlaggebend dafür sei schon allein die Tatsache, dass das Angebot für deutsche Nutzer zugänglich sei und sich auch an diese richte. Relevant war dies bei einer Klage seitens des deutschen Verbraucherzentrale Bundesverbands. Bei kostenfreien Spielen von Drittanbietern wie z.B. „The Ville“ in Facebooks App-Zentrum werde der Verbraucher nur ungenügend darüber aufgeklärt, inwieweit und zu welchem Zweck die eigenen Daten weitergegeben und verwendet werden. Bei dem Spiel „Scrabble“ stehe lediglich: „Diese Anwendung darf Statusmeldungen, Fotos und mehr in deinem Namen posten.“ Das Kammergericht sieht darin keine ausreichende Information über Zweck und Umfang der Datenweitergabe.  Somit liege auch keine wirksame Einwilligung vor, da diese auf zu geringen Informationen beruhe. Des Weiteren sei die Berechtigung zum Posten im Namen des Nutzers zu unbestimmt, da der Verbraucher daraus nicht entnehmen könne, in welchem Maße und mit welchem Inhalt die Posts zu erwarten seien. Damit verstoße man gegen das Tranzparenzgebot des AGB-Rechts sowie geltenden Datenschutzvorschriften. Facebook habe sich künftig an deutsches Datenschutzrecht zu halten.

Anwälte

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Dr. JUR. Nadin Staupendahl

Fachanwältin für IT Recht

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Tim Staupendahl

Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
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