Grundsätzlich haben Rechteinhaber einen Auskunftsanspruch gegenüber einem Internetprovider um die Identität eines Täters einer Urheberrechtsverletzung feststellen zu können.
Mit Beschluss vom 15.01.2013 entschied das Oberlandesgericht München nun darüber, ob dieser Anspruch auch dem Vertriebsrechtsinhaber zusteht, wenn die Rechtsverletzung im Internet erfolgt.
Im zu entscheidenden Fall besaß ein Inhaber exklusive Vertriebsrechte einer Fernsehserie für den Bereich Video (bspw. Verkauf der Serie auf DVD und BluRay); für den Internetvertrieb besaß er jedoch nur einfache Nutzungsrechte. Nun stellte er einen urheberrechtlichen Verstoß durch öffentliches Zugänglichmachen der Serie im Internet durch Filesharings fest und begehrte im Folgenden einen eigenständigen Auskunftsanspruch gegen einen Internetprovider im Sinne des § 101 UrhG (Urheberrechtsgesetz).
Entgegen der Vorinstanz, welche das Begehren aufgrund der einfachen, mithin keiner exklusiven Internetlizenz, ablehnte, entschied das OLG München, dass auch der Inhaber einer ausschließlichen Videolizenz einen Auskunftsanspruch im Sinne des UrhG hat und hob damit die Entscheidung der Vorinstanz auf.
Auch wenn sich die ausschließlichen Nutzungsrechte lediglich auf den Videobereich erstrecken, so ist der Rechtsinhaber doch auch durch Online-Rechtsverletzung in seinen wirtschaftlichen Interessen berührt und kann sich somit auf einen Auskunftsanspruch berufen. Insoweit reiche sein Verbietungsrecht weiter als seine Nutzungsrechte. Das Zugänglichmachen der Serie über das Internet störe nämlich insoweit den Vertrieb über DVD und BluRay, da ein Großteil der Kunden folglich auf den Kauf der Serie verzichten wird, wenn diese vorab bereits über das Internet kostenlos veröffentlicht würde.