Betreiberhaftung für Nutzerbeiträge

Betreiberhaftung für Nutzerbeiträge

LG Berlin, Urteil vom 05.04.2012 – 27 O 455/11

Internetrecht Erfurt

Mit Urteil vom 05.04.2012 entschied das Landgericht Berlin darüber, unter welchen Voraussetzungen der Betreiber eines Kartendienstes im Internet für persönlichkeitsrechtsverletzende Beiträge von Nutzern haftbar gemacht werden kann. Mittlerweile nähern sich auch Kartendienste immer mehr den klassischen Internet-Diensten und bieten neben den Karten an sich auch Weiteres, insbesondere die Einbindung von Unternehmen und Wissenswertes dazu, etwa Erfahrungsberichte von Nutzern, an.

Denjenigen, der durch die Erfahrungsberichte direkt betroffen ist, steht grundsätzlich ein Unterlassungsanspruch, unter dem Blickpunkt der Störerhaftung, gegen den Betreiber zu. Die Haftbarkeit des Betreibers ergibt sich dann, wenn dieser trotz eines konkreten Hinweises nicht tätig wird und den Verfasser zur Stellungnahme auffordert und den Bericht gegebenenfalls löscht.

Nach den durch den BGH aufgestellten Grundsätzen zur Störerhaftung ist der Hostprovider nicht automatisch zur Überprüfung sämtlicher Beiträge verpflichtet. Bei Kenntnis der Rechtsverletzung könne jedoch unmittelbar die Verpflichtung zur künftigen Verhinderung solcher Verletzungen bestehen. Ein Tätigwerden sei jedoch nur dann erforderlich, wenn dem Betreiber tatsächlich ein konkreter Hinweis vorliegt, bei dem der Rechtsverstoß ohne weitere Prüfungen des Sachverhalts bejaht werden kann.