Data Governance Act – Data-Governance-Rechtsakt (DGA)


Der Data-Governance-Rechtsakt (DGA) trat am 23.06.2022 in Kraft und gilt nach einer 15-monatigen Aufbrauchsfrist ab dem 24.09.2025. Dieses neue Gesetz soll die Nutzung von Daten antreiben und deren Verfügbarkeit erhöhen. Durch den DGA soll somit ein Binnenmarkt für Daten geschaffen und bisherige Hürden der Datennutzung überwunden werden.

Der DGA findet auf drei Bereiche Anwendung.

Der erste Bereich ist die Weiterverwendung von Daten öffentlicher Stellen innerhalb der EU für kommerzielle und nicht-kommerzielle Zwecke. Das Gesetz schafft Bedingungen für eine Weiterverwendung von Daten, welche sich in der Inhaberschaft öffentlicher Stellen befinden und rechtlich geschützt sind. Wenn Daten zu einem anderen Zweck als den ursprünglichen Erhebungszweck genutzt werden sollen, liegt eine Weiterverwendung vor. Um die Weiterverarbeitung rechtmäßig zu gestalten, werden an die öffentlichen Stellen entsprechende Anforderungen gestellt. Beispielsweise bedarf es einer Möglichkeit, Ergebnisse der Weiterverwendung zu prüfen (Art. 5 Abs. 2 DGA). Außerdem sind diese öffentlichen Stellen verpflichtet Zugangsbedingungen zu veröffentlichen (Art. 5 Abs. 1 DGA) und diese transparent, verhältnismäßig, fair und einsichtig zu halten (Art. 5 Abs. 2 DGA).

Der zweite Bereich des neuen Gesetzes bezieht sich auf die gemeinsame Datennutzung. Dabei soll eine individuelle oder gemeinschaftliche Nutzung bereits vorhandener Datensätze den Austausch von und Zugang zu Daten innerhalb der EU erleichtern. Durch einen geregelten Datenaustausch sollen Unternehmen und Nutzer die Möglichkeit erhalten, Zugriff auf für sie relevante Daten zu erhalten und diese beispielsweise kommerziell nutzen. Dazu werden Unternehmen in Datenmittler und Datengenossenschaften unterteilt. Datenmittler stellen gegen Entgelt rechtliche, technische und geschäftliche Beziehungen zwischen Dateninhabern und potenziellen Datennutzern her. Sie sollen Interessierte bei der Suche nach einem geeigneten Dateninhaber, bei der Aufklärung und der damit verbundenen Pflichten und Bedingungen sowie bei der Übertragung der Daten unterstützen, . Datengenossenschaften bieten ihre Dienstleistungen ausschließlich an Einzelpersonen, Selbstständige sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) an. Sie sollen die Positionen der Dateninhaber stärken, indem sie ihre Mitglieder und Interessierte über die Abgabe von Einwilligungserklärungen informieren, Geschäftsbedingungen zur Übermittlung mit Datenorganisation aushandeln oder Konflikte lösen. Anforderungen an die öffentlichen Stellen sind unter anderem faire und transparente Datenzugänge sowie eine zwingende Datenneutralität und die Erweiterung des Zweckbindungsgrundsatzes (keine Nutzung bereitgestellter Daten für Eigenzwecke).

Der dritte Anwendungsbereich des DGA ist der Datenaltruismus. Datenaltruismus stellt die freiwillige, uneigennützige Bereitstellung von Daten dar. Hierbei handelt es sich um eine Art „Datenspende“. Privatpersonen und juristische Personen geben ihre Daten zur unentgeltlichen Nutzung an Organisationen frei, die diese für wissenschaftliche Forschungen oder zur Verbesserung öffentlicher Dienstleistungen nutzen können. Pflichten für diese datenaltruistischen Organisationen sind beispielsweise eine Aufzeichnungspflicht über die genauen Tätigkeiten, eine Aufklärungspflicht gegenüber allen Dateninhabern über den Zweck des Allgemeininteresses sowie über mögliche Verarbeitungen in ein Drittland und eine Verzeichnungspflicht über die Erhebung von Verwaltungskosten für die Bereitstellung von Daten.

Durch den DGA ist es möglich Forschungen voranzutreiben und kleine und mittelständische Unternehmen bei der Produktinnovation zu unterstützen und den Marktzugang zu erleichtern.