LAG Hamm, Urteil vom 10.07.2012 – 14 Sa 1711/10
Die auf dem Firmen-PC eines Arbeitnehmers aufgefunden Daten unterliegen keinem Beweisverwertungsverbot, sofern der Arbeitgeber seinerseits lediglich die gelegentliche Privatnutzung der PCs gestattet hat und darauf hingewiesen hat, dass die Nutzung für persönliche Angelegenheiten keiner Vertraulichkeitsbehandlung unterliegt. Insoweit besteht ein Einsichts- und Verwertungsrecht des Arbeitgebers über die privaten, sich auf dem Firmen-PC befindenden Daten des Arbeitnehmers. So entschied das Landgericht Hamm am 10.07.2012.
Grundsätzlich ist damit zwar ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Arbeitnehmers gegeben, zumal wenn durch den Arbeitgeber die gelegentliche private Nutzung gestattet wurde. Dieser Eingriff könnte jedoch gerechtfertigt sein, wenn die schützenswerten Interessen des Arbeitgebers bei einer Güterabwägung überwiegen.
Regelmäßig ist dies vor allem dann der Fall, wenn ein Aufklärungsinteresse des Unternehmens besteht und der Arbeitnehmer in dem dringenden Verdacht steht, eine strafbare Handlung begangen zu haben. Kann die Auswertung der auf dem PC befindlichen Daten dabei zur Aufklärung der Sache dienen und gibt es keine anderen Beweismittel, die den gleichen Zweck erfüllen würden, so steht der Einsicht in die Daten und einer entsprechenden Verwertung kein Verbot entgegen.