Das Landesarbeitsgericht Hessen hat mit seinem Urteil die außerordentliche Kündigung der Beklagten bestätigt.
So führt das Landesarbeitsgericht in seinem Urteil unter anderem aus, dass das Löschen von Daten über Kundenbeziehungen durch einen Account-Manager einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellt. Hierbei ist es unerheblich, ob die Daten mit Hilfe eines Programms verarbeitet und gespeichert worden waren, welches der Arbeitnehmer auch für private Korrespondenz nutzte, und inwieweit ihm dies vom Arbeitgeber gestattet worden war.
Im Rahmen seines Urteils hat das Landesarbeitsgericht festgestellt, dass es zu den arbeitsvertraglichen Nebenpflichten eines jeden Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB gehört, dass der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber jederzeit den Zugriff zu seinen Arbeitsergebnissen, die auch in digitaler Form gespeichert sein können, ermöglichen muss.
Im vorliegenden Fall kommt das Landesarbeitsgericht im Rahmen der durchgeführten Beweisaufnahme durch ein Sachverständigengutachten zu dem Ergebnis, dass vom Kläger wesentliche Arbeitsergebnisse gelöscht wurden. Der Kläger hat gegen die Verwertung des Beweisergebnisses den Einwand erhoben, dass damit seine allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt sind, weil die erlaubte Privatnutzung des dienstlichen PC dessen Überprüfung dessen Überprüfung ausschließe. Das Landarbeitsgericht hält dem Einwand entgegen, dass das Gericht in diesem Fall nicht an der Verwertung des Beweisergebnisses gehindert war, obwohl sich nach Auswertung der Festplatte des Klägers ergab, dass sich unter den gelöschten Daten auch private E-Mails und auch private Korrespondenz befanden. Unter Beachtung des Umstandes, dass es sich um einen dienstlichen PC handelt, den der Kläger in erster Linie zur Erledigung sinter arbeitsvertraglichen Pflichten benötige, wiege der Umstand, dass im Rahmen der Beweisaufnahme auch private Daten des Klägers namentlich bekannt wurde, so als geringer Eingriff in dessen Persönlichkeitsrechts, dass dies nicht zu einem Beweisverwertungsverbot führt und deshalb der Frage, ob die private Nutzung des Rechners überhaupt gestattet war, nicht weiter betrachtet werden muss.