Der BGH vertritt die Ansicht, dass es keine unzumutbare Belästigung von Verbrauchern darstellt, wenn in Briefkästen, die mit einem Aufkleber "Keine Werbung" versehen sind, eine Gratiszeitung mit lose eingelegten Werbebeilagen eingeworfen wird. Der Briefkasteninhaber unterscheidet im Hinblick auf seinen Sperrvermerk zwischen reinen Werbeprospekten und Gratiszeitungen mit Werbebeilagen, wobei es ihm bei den Zeitungen gerade auch auf den redaktionellen Teil mit seinen auch lokalen Informationen ankommen kann.
Eine unzumutbare Belästigung setzt stets einen erkennbar entgegenstehenden Willen des Empfängers der Werbung voraus. Hieran fehlt es jedoch bei kostenlosen Anzeigenblättern, die einen redaktionellen Teil enthalten, wenn ein Aufkleber auf einem Briefkasten sich lediglich gegen den Einwurf von Werbung richtet. Dies gilt auch dann, wenn in den Anzeigenblättern lose Werbeprospekte beiliegen. Eine denkbare Belästigung wäre zudem nicht unzumutbar, weil der Empfänger ihr ohne weiteres durch das Anbringen eines entsprechenden Aufklebers "Keine Werbeprospekte und keine Anzeigenblätter" oder "Keine Werbeprospekte und keine Anzeigenblätter mit einliegenden Werbeprospekten" entgegentreten könnte.