Der Widerrufsbutton wird Pflicht


Wer online Verträge mit Verbrauchern abschließt, muss sich auf eine weitere gesetzliche Pflicht einstellen. Seit dem 19. Juni 2026 sind Unternehmer verpflichtet, eine elektronische Widerrufsfunktion bereitzustellen. Die neue Regelung findet sich in § 356a BGB und soll sicherstellen, dass Verbraucher einen online geschlossenen Vertrag ebenso einfach widerrufen können, wie sie ihn abgeschlossen haben. Die Neuregelung betrifft nicht nur klassische Online-Shops. Erfasst werden grundsätzlich sämtliche Fernabsatzverträge mit Verbrauchern, die über Websites, Apps oder vergleichbare digitale Benutzeroberflächen abgeschlossen werden. Anders als der bereits bekannte Kündigungsbutton nach § 312k BGB gilt die neue Regelung zudem auch für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen. Voraussetzung bleibt allerdings, dass dem Verbraucher überhaupt ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht.

Der Gesetzgeber sieht für den elektronischen Widerruf ein zweistufiges Verfahren vor. Verbraucher müssen zunächst über eine deutlich sichtbare und leicht zugängliche Schaltfläche die Möglichkeit erhalten, den Widerruf einzuleiten. Diese muss mit „Vertrag widerrufen“ oder einer vergleichbar eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Anschließend ist eine Bestätigung des Widerrufs über eine weitere Schaltfläche erforderlich, die mit „Widerruf bestätigen“ oder einer gleichwertigen Bezeichnung versehen werden muss.

Besonderes Augenmerk sollten Unternehmen auf die praktische Gestaltung legen. Die Widerrufsfunktion muss während der gesamten Widerrufsfrist jederzeit verfügbar und leicht auffindbar sein. Versteckte Links, unnötige Zwischenschritte oder zusätzliche Zugangshürden können schnell zu rechtlichen Problemen führen. Auch die Datenerhebung ist gesetzlich begrenzt. Als Pflichtangaben dürfen lediglich der Name des Verbrauchers, Angaben zur Identifizierung des Vertrags beziehungsweise des widerrufenen Vertragsteils sowie eine elektronische Kontaktmöglichkeit für die Eingangsbestätigung verlangt werden. Darüber hinausgehende Pflichtfelder sind nicht vorgesehen. Nach Eingang des Widerrufs muss der Unternehmer unverzüglich eine Bestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln. Diese hat zumindest den Inhalt der Widerrufserklärung sowie Datum und Uhrzeit des Eingangs zu enthalten.

Für Unternehmen besonders relevant ist die gesetzliche Zugangsregelung. Nach § 356a Abs. 5 BGB gilt der Widerruf bereits dann als rechtzeitig erklärt, wenn der Verbraucher ihn vor Ablauf der Widerrufsfrist über die bereitgestellte Widerrufsfunktion absendet. Technische Verzögerungen auf Seiten des Unternehmers gehen damit nicht zulasten des Verbrauchers.

Betroffene Unternehmen sollten nun ihre digitalen Vertriebsprozesse überprüfen. Neben der technischen Implementierung der Widerrufsfunktion sind insbesondere die korrekte Ausgestaltung des zweistufigen Verfahrens, die Beschriftung der Schaltflächen, die zulässigen Pflichtangaben sowie die automatisierte Übermittlung der Eingangsbestätigung zu beachten. Darüber hinaus sollten die verwendeten Widerrufsbelehrungen an die neuen gesetzlichen Vorgaben angepasst werden. Gleiches gilt für die übrigen Rechtstexte im Online-Vertrieb. Insbesondere die AGB einschließlich Widerrufsbelehrung, die Kundeninformationen, sonstige Verbraucherinformationen sowie die Datenschutzerklärung sollten so gestaltet sein, dass die bestehenden Prozesse rechtssicher abgebildet werden.

Für Unternehmen handelt es sich dabei nicht lediglich um eine gestalterische Anpassung der Website, sondern um eine neue Compliance-Anforderung im gesamten digitalen B2C-Vertrieb. Fehler bei der Umsetzung können nicht nur wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nach sich ziehen, sondern auch erhebliche praktische Risiken bei der Berechnung und dem Ablauf von Widerrufsfristen verursachen.