Deutsche Gerichte auch bei Kartellverstößen zuständig trotz vereinbartem Drittstaat-Gerichtsstand

OLG Frankfurt, Urteil vom 22.04.2025 – 11 U 68/23



Am 22. April 2025 hat der 1. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) ein richtungsweisendes Urteil zur internationalen Zuständigkeit bei Kartellstreitigkeiten gefällt. Im Zentrum stand die Frage: Können deutsche Gerichte durch vertragliche Gerichtsstandsklauseln zugunsten ausländischer Gerichte – insbesondere in Drittstaaten – ausgeschlossen werden, wenn es um Ansprüche nach den deutschen Kartellverboten (§§ 19–21 GWB) geht?

Dreizehn Sparkassen klagten gegen das US-amerikanische Kreditkartenunternehmen VISA und dessen früheres Tochterunternehmen Visa Europe mit Sitz im Vereinigten Königreich. Die Sparkassen verlangten Schadensersatz, weil Visa Europe in ihren Bedingungen Sparkassen untersagte, für Bargeldabhebungen mit Visa‑ oder V Pay‑Karten, ausgestellt von anderen Instituten, Entgelte zu erheben. Zugleich enthielten die 2015 geschlossenen Mitgliedschaftsverträge eine Gerichtsstandsvereinbarung nach englischem Recht mit exklusiver Zuständigkeit englischer Gerichte.

Das Landgericht Frankfurt bejahte bereits in einem Zwischenurteil seine Zuständigkeit. Dagegen legten Visa und Visa Europe Berufung ein. Diese argumentierten, die Sparkassen hätten vertraglich auf deutsches Recht und deutsche Gerichte verzichtet.

Das OLG bestätigte die Zuständigkeit des Landgerichts Frankfurt uneingeschränkt. Schon deshalb, weil die ursprüngliche Gerichtsstandsklausel mit der Übernahme von Visa Europe durch Visa im Jahr 2016 erloschen sei und keine neue Vereinbarung die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ausgeschlossen habe.

Noch wichtiger aus rechtlicher Sicht: Selbst bei Fortbestehen einer Gerichtsstandsklausel könne diese keine kartellrechtlichen Schadensersatzansprüche nach dem GWB ausschließen. Nach Auffassung des Senats sind die Vorschriften des nationalen Kartellrechts „elementare Grundlagen der Rechtsordnung“ und damit zwingend. Sie seien Teil der fundamentalsten Normen des Wettbewerbsrechts, deren Anwendung nicht durch vertragliche Vereinbarungen zu Lasten deutscher Gerichte umgangen werden könne.

Dabei spezifizierte das OLG, dass der Begriff der Gerichtsstandsvereinbarung nach autonomem Unionsrecht zu interpretieren sei – somit sei eine enge Auslegung angezeigt, welche kartellrechtliche Ansprüche gerade nicht umfasst. Auch der EuGH habe bereits entschieden, dass zugunsten von Mitgliedstaatengerichten ausgestaltete Gerichtsstandsklauseln den „effet utile“ (Effiziensgebot) des Unionsrechts nicht gefährden und mit Art. 101 AEUV vereinbar seien.

Das OLG betonte, dass die effektive Durchsetzung des deutschen Kartellrechts durch nationale Gerichte zentral sei. Es dürfe nicht zugelassen werden, dass wirtschaftliche Akteure durch vertragliche Konstruktionen die Kontrolle deutschen Kartellrechts durch deutsche Gerichte umgehen. Damit stärkt das Urteil den Anwendungsvorrang des nationalen Kartellrechts gegenüber Drittstaatenregelungen.

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig: Der Senat hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Fallkonstellation die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Sollte der BGH das Urteil bestätigen, könnte dies weitreichende Bedeutung für internationale Mitgliedschafts‑ oder Geschäftsbedingungen haben – insbesondere dort, wo Unternehmen im Drittstaaten‑Umfeld tätig sind und deutsches Kartellrecht betroffen ist.

Für die betroffenen Sparkassen bedeutet das Urteil vor allem: Deutsche Gerichte bleiben auch bei vertraglichen Schieds‑ oder Gerichtsstandsklauseln zuständig, wenn kartellrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden. Für Unternehmen im internationalen Bereich ergibt sich die klare Botschaft: Zwingende normativ verankerte Kartellverbote können nicht durch private Absprachen ausgehebelt werden.