Mit der Verordnung (EU) 2026/1744 hat die Europäische Union den AI Act erstmals umfassend nachjustiert. Die sogenannte Digital-Omnibus-Verordnung zur KI wurde am 24. Juli 2026 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und ist am 27. Juli 2026 in Kraft getreten. Ziel der Verordnung ist es, die Umsetzung der europäischen KI-Regulierung zu vereinfachen, bürokratische Belastungen zu reduzieren und den Rechtsrahmen besser mit bestehenden sektorspezifischen Vorschriften zu verzahnen.
Die Verordnung ändert neben der KI-Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act) auch die Verordnung (EU) 2018/1139 über die Zivilluftfahrt sowie die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230. Hintergrund der Änderungen ist insbesondere, dass zahlreiche harmonisierte Normen, gemeinsame Spezifikationen und behördliche Leitlinien bislang noch nicht vorliegen und Unternehmen deshalb erhebliche Schwierigkeiten bei der Umsetzung der Anforderungen des AI Act hätten. Der europäische Gesetzgeber wollte verhindern, dass Unternehmen bereits umfangreiche Pflichten erfüllen müssen, obwohl die hierfür vorgesehenen technischen und rechtlichen Rahmenbedingungen noch nicht vollständig geschaffen sind.
Eine der praktisch bedeutendsten Änderungen betrifft den zeitlichen Anwendungsbereich der Vorschriften über Hochrisiko-KI-Systeme. Die Anforderungen der Kapitel III Abschnitte 1 bis 3 des AI Act gelten für Hochrisiko-KI-Systeme nach Anhang III künftig grundsätzlich erst ab dem 2. Dezember 2027. Für Hochrisiko-KI-Systeme, die als Sicherheitsbauteile von Produkten oder selbst unter sektorspezifische Produktsicherheitsvorschriften nach Anhang I fallen, verschiebt sich der Anwendungsbeginn sogar auf den 2. August 2028. Damit erhalten Unternehmen zusätzliche Zeit, ihre Systeme an die umfangreichen Anforderungen des AI Act anzupassen.
Die Digital-Omnibus-Verordnung beschränkt sich jedoch nicht auf die Verschiebung einzelner Anwendungsfristen. Sie enthält zugleich zahlreiche inhaltliche Anpassungen des AI Act. So werden unter anderem Überschneidungen mit bestehenden europäischen Produktsicherheitsvorschriften reduziert, Konformitätsbewertungsverfahren vereinfacht und einzelne Dokumentations- und Registrierungspflichten angepasst. Daneben erweitert der europäische Gesetzgeber die Verbote bestimmter KI-Praktiken. Künftig werden insbesondere KI-Systeme erfasst, die gezielt dazu bestimmt sind, manipulierte oder künstlich erzeugte Nackt- oder Sexualdarstellungen realer Personen ohne deren Einwilligung zu erstellen oder zu verbreiten. Ungeachtet dieser Änderungen hält die Europäische Union an den grundlegenden Schutzzielen des AI Act fest. Hochrisiko-KI-Systeme unterliegen auch künftig umfangreichen Anforderungen an Sicherheit, Transparenz und Risikomanagement.
Nicht sämtliche Verpflichtungen des AI Act wurden jedoch verschoben. So gelten insbesondere verschiedene Transparenzpflichten weiterhin nach dem ursprünglichen Zeitplan. Auch die Governance- und Durchsetzungsvorschriften bleiben bestehen. Unternehmen sollten daher keineswegs davon ausgehen, dass sich sämtliche Anforderungen des AI Act zeitlich verschoben haben. Vielmehr ist im Einzelfall zu prüfen, welche Regelungen bereits Anwendung finden und welche aufgrund der Digital-Omnibus-Verordnung erst zu einem späteren Zeitpunkt gelten.
Für Unternehmen, die künstliche Intelligenz entwickeln, vertreiben oder einsetzen, besteht daher Anlass, ihre bisherigen Compliance-Maßnahmen erneut zu überprüfen. Insbesondere sollte geprüft werden, ob ein eingesetztes KI-System als Hochrisiko-KI-System einzustufen ist, welche Anwendungsfristen künftig gelten und welche Dokumentations-, Transparenz- oder Konformitätsanforderungen bereits jetzt einzuhalten sind. Die Digital-Omnibus-Verordnung verschafft Unternehmen in vielen Bereichen mehr Zeit, ersetzt jedoch keine rechtzeitige Vorbereitung auf die Anforderungen des europäischen KI-Rechts.