Das Gesetz über digitale Märkte (DMA) wurde am 06.07.2022 vom EU-Parlament verabschiedet und am 12.10.2022 als Verordnung (EU)2022/1925 im Amtsblatt der EU verkündet. Das Gesetz trat am 07.03.2024 in Kraft. Das DMA legt klar definierte objektive Kriterien fest, um die Einstufung einer großen Online-Plattform als „Gatekeeper“ vornehmen zu können. Es stellt sicher, dass es auf diesen Plattformen fair zugeht und Raum für Bestreitbarkeit bleibt. Dabei wird das sogenannte Marktortprinzip (Art. 1 Abs. 2 DMA) etabliert. Demnach gilt die Verordnung für Plattformen, die ihre Dienste europäischen Nutzern anbieten, unabhängig von ihrem Niederlassungsort.
Gatekeeper sind Betreiber zentraler Plattformdienste, welche erhebliche Auswirkungen auf den Binnenmarkt besitzen, gewerblichen Nutzern als Zugangstor für Endnutzer dienen und eine gefestigte und dauerhafte Position am Markt innehaben (Art. 3 Abs. 1 DMA). Die genauen Kriterien werden in Absatz 2 des DMA geregelt. Demnach ist Gatekeeper wer unter Anderem in mindestens drei Mitgliedsstaaten aktiv ist, 45 Millionen aktive Endnutzer sowie 10.000 gewerbliche Nutzer in mindestens drei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren beherbergt und einen Mindestjahresumsatz von 6,5 Milliarden Euro über drei Jahre erwirtschaftet der einen Marktwert von 65 Milliarden Euro besitzt. Diese Kriterien erfüllen nur eine übersichtliche Anzahl von Unternehmen, darunter beispielsweise Amazon, Meta, Apple und Microsoft.
Ziel des neuen Gesetzes ist die Stärkung und Harmonisierung des digitalen Binnenmarktes, um damit faire Wettbewerbs- und Zugangsbestimmungen für digitale Unternehmen zu schaffen. Das Verhältnis zwischen diesen Gatekeepern und den Marktteilnehmern soll mit diesem Gesetz grundsätzlich neu geregelt werden.
Durch das DMA werden diesen Gatekeepern neue Pflichten auferlegt. Außerdem müssen sie sich an Verbote und Gebote im Geschäftsalltag halten. Diese Pflichten regelt Art. 5 und 6 DMA. Beispielsweise müssen Gatekeeper künftig Dritten ermöglichen, in bestimmten Situationen mit den eigenen Diensten des Gatekeepers zusammenzuarbeiten undihren gewerbliche Nutzen ermöglichen, ihr Angebot zu bewerben und Verträge mit ihren Kunden außerhalb der Gatekeeper-Plattform abzuschließen. Künftig ist es den Gatekeepern unter Anderem untersagt Verbraucher daran zu hindern, sich an Unternehmen außerhalb ihrer Plattform zu wenden und Nutzer daran zu hindern, vorab installierte Software oder Apps zu deinstallieren, wenn sie dies wünschen.
Die Einhaltung dieser Verpflichtungen wird durch die EU-Kommission kontrolliert. Bei Nicht-Einhaltung der Beschlüsse oder der genannten Verpflichtungen, kann die EU-Kommission Bußgelder in Höhe von bis zu 10 %, bei wiederholter Zuwiderhandlung sogar bis zu 20% des weltweiten Gesamtumsatzes des Unternehmens verhängen (Art. 26 DMA). Außerdem kann die EU-Kommission auch Zwangsgelder in Höhe von bis zu 5 % des durchschnittlichen Tagesumsatzes verhängen (Art. 27 DMA). Bei systematischen Verstößen können den Gatekeepern zusätzliche Abhilfemaßnahmen auferlegt werden. Diese können verhaltensorientierter oder struktureller Natur sein. Hierzu gehört auch die Veräußerung von Geschäftsbereichen.
Durch das DMA besteht die Möglichkeit neuer Wettbewerbs- und Datenfreiheiten. So können Windows, Android und Apple App Stores Konkurrenz erhalten, Amazon, Google und Facebook dürfen in ihren Anzeigen keine eigenen Angebote bevorzugen und müssen Preise für das Schalten von Anzeigen transparent machen und Betriebssysteme, beispielsweise Microsoft, dürfen eigene Apps nicht bevorzugen. Ferner sollen die Datenmonopole der großen Plattformen aufgebrochen und der EU-Wirtschaft zur Verfügung gestellt werden. Dadurch würde die europäische Digitalwirtschaft wettbewerbsfähiger werden.