Digital Services Act – Gesetz über digitale Dienste (DSA)


Das Gesetz über digitale Dienste (DSA) trat am 17.02.2024 in Kraft. Dieses Gesetz schafft neue Wettbewerbsregeln für Unternehmen und bietet Nutzern Möglichkeiten ihre Grundrechte im Netz effektiv wahrzunehmen. Die Verordnung dient zum Schutz von Minderjährigen, zur Bekämpfung illegaler Inhalte, Waren und Dienstleistungen.

Das DSA betrifft Online-Plattformen und Suchmaschinen, aber auch sogenannte Vermittlungsdienste. Diese sind IT-Unternehmen, welche als Provider fungieren. Hosting-Dienste und Online-Vermittler unterliegen dabei nur einem Teil der Verpflichtungen des DSA. Ausgenommen von den Regelungen sind Klein- und Kleinstunternehmen, die weniger als 50 Personen beschäftigen und einen Jahresumsatz von weniger als 10 Millionen Euro erzielen.

Die Verordnung führt Pflichten und ein System der Verantwortung und Transparenz von Anbietern von Vermittlungsdiensten ein. So müssen Online-Plattformen den Nutzern die Möglichkeit geben, illegale Inhalte, Waren und Dienstleistungen zu melden. Das Gesetz verpflichtet Anbieter digitaler Dienste, gegen rechtswidrige Inhalte vorzugehen. So werden Provider und Online-Plattformen dazu verpflichtet eine Meldestelle für die Meldung rechtswidriger Inhalte einzurichten (Art. 17 ff. DSA). Diese Meldestelle muss eine Bewertung der Rechtsmäßigkeit der Inhalte vornehmen, Straftaten an die zuständigen Behörden melden und den betroffenen Nutzern transparent begründen, warum ihre Inhalte gesperrt wurden.

Des Weiteren muss auf Online-Plattformen transparent angezeigt werden, von wem die Werbeanzeigen kommen, wer für diese bezahlt und auf Basis welcher Parameter diese Werbung angezeigt wird (Art. 26 DSA). Online-Plattformen die Empfehlungssysteme nutzen, müssen den Nutzern transparent machen, auf welcher Basis Empfehlungen abgegeben werden und wie diese geändert werden können (Art. 27 DSA). Ferner wird das Profiling Minderjähriger Verboten, wenn es für die Plattform Grund für die Annahme gibt, dass es sich um Minderjährige handelt (Art. 28 DSA).

Die sogenannte Störerhaftung (ein Provider kann für Rechtsverletzungen ihrer Nutzer in Haftung genommen werden) wird mit dem DSA stark eingeschränkt. So entfällt die Haftung für Hosting-Provider, sofern sie keine Kenntnis von der Rechtsverletzung haben und aktiv handeln, sobald sie von der Verletzung erfahren (Art. 6 DSA). Auch für Access-Provider und Provider, deren Leistung in der Durchleitung von Daten besteht, haften nicht mehr, sofern sie die Übermittlung nicht veranlasst haben, die Adressaten nicht ausgewählt und keine Kontrolle über die übermittelten Informationen haben.

Bei einem Verstoß gegen das DSA können Geldbußen in Höhe von 6 % des weltweiten Jahresumsatzes des betreffenden Anbieters von Vermittlungsdiensten im vorangegangenen Geschäftsjahr verhängt werden. Außerdem kann ein Zwangsgeld in Höhe von 5 % des durchschnittlichen weltweiten Tagesumsatzes des betreffenden Anbieters von Vermittlungsdiensten im vorangegangenen Geschäftsjahr verhängt werden.

Der Digital Services Act ist vor allem auf die Bekämpfung von illegalen und schädlichen Online-Aktivitäten und Desinformationen im Internet gerichtet.