Neuregelung von Verträgen mit digitalen Inhalte und digitalen Dienstleistungen durch EU-Richtlinie (EU-Richtlinie 2019/770)
Durch die sogenannte Digitale-Inhalte-Richtlinie (DIRL) wird ein Rechtsrahmen für Verbraucherverträge über digitale Inhalte und Dienstleistungen geschaffen. Dieser soll dazu führen, dass einem digitalen Binnenmarkt innerhalb der EU beigetragen wird und gleichzeitig das Verbraucherschutzniveau in der Europäischen Union weiter gestärkt wird. Zu diesem Zweck soll der Rechtsrahmen weitgehend einheitlich in allen Unionsmitgliedsstaaten umgesetzt werden. Den Verbrauchern soll ein besserer Zugang zu digitalen Inhalten und Dienstleistungen ermöglicht werden. Die Unternehmen sollen diese digitalen Inhalte und Dienstleistungen entsprechend leichter bereitstellen können und damit die digitale Wirtschaft der EU und das Wachstum insgesamt fördern. Vor allem kleine und mittelständische Unternehmen sollen von den Vorgaben dieser Richtlinie profitieren. Ihnen soll es erleichtert werden außerhalb von Deutschland ihre Leistungen mit einer entsprechenden Sicherheit gegenüber den Verbrauchern bei Onlinekäufen anzubieten.
Welche Unternehmen fallen in den Anwendungsbereich der Richtlinie?
Grundsätzlich sind Unternehmen betroffen, die Verträge im B2C-Bereich abschließen, in denen es um digitale Güter geht. Es sind auch Verträge erfasst, bei denen der Verbraucher seine personenbezogenen Daten als Gegenleistung bereitstellt, solange diese nicht nur zur Durchführung des Vertrages erhoben und verarbeitet werden. B2B-Verträge mit digitalen Inhalten und Dienstleistungen fallen hingegen nicht in den Anwendungsbereich. Auch nicht umfasst sind digitale Inhalte oder Dienstleistungen, die in Waren enthalten oder damit verbunden sind, wie zum Beispiel ein Gerät, welches sich mit Hilfe einer App steuern lässt. Die DIRL ist auch nicht anzuwenden bei der elektronischen Übermittlung von Inhalten, beispielsweise im Fall der Übermittlung eines Sachverständigen-Gutachtens per E-Mail. Ebenso entfällt der Anwendungsbereich im Fall der Online-Glücksspiele oder der Open-Source-Software.
Es ist unerheblich, wie die digitalen Güter vertrieben werden. Entscheidend ist, ob das Produkt als „digitaler Inhalt“ oder „digitale Dienstleistung“ zu bestimmen ist. Diese Begriffe werden im Artikel 2 der Richtlinie (https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:02019L0770-20190522) näher definiert und auch weit verstanden. Digitale Inhalte erfassen demnach Daten, die in digitaler Form erstellt und bereitgestellt werden, wie zum Beispiel eine Software oder E-Books. Digitale Dienstleistungen können zum einen die Erstellung, Verarbeitung oder Speicherung von Daten in digitaler Form sein oder schon der Zugang zu solchen Daten zum Beispiel in Form eines Cloud-Speichers, dem Webhosting oder durch Online-Spiele. Aber auch Plattformen, die Nutzerinhalte generieren und personenbezogene Daten bereitstellen, wie soziale Netzwerke oder Bewertungsplattformen, fallen unter den Begriff der digitalen Dienstleistung. Beispiele für die Vertragsinhalte der Richtlinie können damit Datenbanken, Cloud-Services (z. B. Filehosting), Plattformangebote, Webanwendungen wie Office 365 oder E-Books, Mediendownloads, digitale Fernsehdienste, nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste oder körperliche Datenträger sein, die ausschließlich als Träger digitaler Inhalte dienen oder die Bereitstellung elektronischer Dateien im Rahmen des 3D-Drucks von Waren sein, soweit solche Dateien unter die Begriffsbestimmung für digitale Inhalte oder digitale Dienstleistungen im Sinne der DIRL fallen.
Inwiefern ändern sich die Pflichten gegenüber den Verbrauchern im Vergleich zur bisherigen deutschen Rechtslage?
Das System der DIRL ist zunächst ein anderes. Es ist ein System, das nach dem Gegenstand der Leistung (digitaler Inhalt oder digitale Dienstleistung) unterscheidet. Das ist im nationalen Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) nicht der Fall. Denn dieses unterscheidet nach Art der Leistung. Diese kann einem bestimmten Vertragstypen zugeordnet werden, woraus wiederum entsprechende Rechtsfolgen aus einem Handeln gezogen werden können. Daher wird es zunächst darauf hinauslaufen, dass dem deutschen allgemeinen Schuldrecht ein neuer Titel beigefügt wird, welcher die vertraglichen Pflichten und die Folgen von Leistungsstörungen im Zusammenhang mit digitalen Produkten regelt. Auch im besonderen Schuldrecht werden Verweisungen auf abweichende neue Regelungen erfolgen, wenn beispielsweise Mängelrechte des Käufers geltend gemacht werden sollen, die Kaufsache aber ein digitaler Inhalt oder eine digitale Dienstleistung ist.
Der Abschnitt, der die wohl größte Änderung durchlaufen wird, betrifft das Gewährleistungsrecht. Dieses richtet sich zwar grundsätzlich nach dem deutschen Recht, sodass je nach Bestimmung des Mängelbegriffs der Verbraucher Nacherfüllung verlangen, mindern, sich vom Vertrag lösen oder Schadensersatz verlangen kann. Mit der DIRL wird sich jedoch vor allem der Begriff des „Mangels“ ändern. Der Mangelbegriff ist im deutschen Recht vorrangig durch subjektive Kriterien, zumeist in Form von Parteiabreden, gekennzeichnet. Durch die Vorgaben der DIRL ist der Mangelbegriff nun durch die übliche Beschaffenheit von Sachen gleicher Art (objektives Kriterium) und die vertragliche Vereinbarung der Parteien über die Sache (subjektives Kriterium) geprägt. Das bedeutet, dass die objektiven und subjektiven Kriterien gleichermaßen zu beachten sind, um zu bestimmen, ob ein Mangel vorliegt. Es existieren eine ganze Reihe objektiver Leistungsmerkmale, die bestimmen, ob ein Produkt vertragsgemäß ist oder nicht. Darunter zählen Leistungsmerkmale, wie unter anderem die Funktionalität, die Kompatibilität, die Kontinuität oder auch die Sicherheit. Der Unternehmer bzw. Verkäufer muss damit das liefern, was der Verbraucher bei den Gütern der jeweiligen Art vernünftigerweise erwarten kann. Diesen Anforderungen müssen sowohl das Zubehör als auch etwaige Anleitungen oder der Kundendienst genügen.
Diese Vorgaben können auch nicht durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) abbedungen werden. Wenn die Abweichung von den objektiven Kriterien jedoch schon bei Vertragsschluss genannt wird und der Verbraucher dieser Abweichung zustimmt, kann die Geltung der objektiven Kriterien ausgesetzt werden.
Zudem ist im Bereich des Rücktrittsrechts auf Verbraucherseite eine neue Frist festgesetzt worden. Leistet der Unternehmer nicht „unverzüglich“ nach Aufforderung durch den Verbraucher oder bei Ablauf einer zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Frist die Bereitstellung des Vertragsgegenstandes, steht dem Verbraucher ein Rücktrittsrecht bei Nicht-Leistung zu. Nach bisherigem Recht konnte der Unternehmer eine „angemessene Nachfrist“ in Anspruch nehmen. Die durch die DIRL festgesetzte Frist ist damit für den Unternehmer kürzer. Daher sollte der Unternehmer in den AGB selbst eine Frist bestimmen, die nach der Aufforderung zur Leistung seitens des Verbrauchers gilt. Doch kann der Unternehmer selbst entscheiden, auf welche Art er nacherfüllen will beim Vorliegen eines Mangels.
Nach dem Rücktritt des Verbrauchers, darf dieser die digitalen Inhalte oder Dienstleistungen nicht weiter nutzen oder an Dritte weitergeben. Gegebenenfalls muss auch der Datenträger zurückgegeben werden, wenn dieser zur Verschaffung des Inhaltes oder der Dienstleistung diente. Der Unternehmer unterliegt nach Rücktritt des Verbrauchers einem Nutzungsverbot, wenn der Verbraucher eigene digitale Inhalte und Dienstleistungen eingebracht hat. Der Unternehmer muss dem Verbraucher die Möglichkeit geben, auch nach Rücktritt, noch an die vom Verbraucher erstellten Inhalte und Dienstleistungen zu gelangen.
Es besteht für den Unternehmer zudem eine neue Pflicht bezüglich „Aktualisierungen“. Durch diese Pflicht soll bei neuen und spezifischen Produkten sichergestellt werden, dass die Vertragsgemäßheit erhalten wird. Der Unternehmer muss also dafür sorgen, dass die Software, die für die digitalen Inhalte und Dienstleistungen notwendig ist, durch Updates auf einem aktuellen Stand gehalten wird. Insbesondere Sicherheitsupdates sind darin inbegriffen. Diese Verpflichtung besteht insbesondere bei Dauerverträgen über die gesamte Laufzeit. Bei Verträgen über die einmalige Bereitstellung besteht diese Pflicht über denjenigen Zeitraum, in dem vernünftigerweise erwartet werden kann, dass der Verbraucher mit einer Aktualisierung rechnen kann. In bisheriger Rechtslage galt, dass nur der an sich rechtmäßige Inhalt eines Vertrages den Leistungsumfang bestimmt. Im Einzelnen wird die Rechtsprechung jedoch diese Pflicht des Unternehmers und damit den maßgeblichen Zeitraum vor allem in Bezug auf das Wort „vernünftigerweise“ konkretisieren müssen. Hierbei kommt es vor allem auf die Standards der jeweiligen Branche an. So muss beispielsweise eine Software im medizinischen Bereich höheren Sicherheitsstandards genügen als ein Computerspiel.
Bezüglich nachvertraglicher Pflichten besteht ebenfalls eine Regelung. Denn in bestimmten Fällen darf der Anbieter die bereitgestellten oder erstellten Inhalte weiterhin nutzen. Dies betrifft vor allem solche Inhalte, die der Verbraucher gemeinsam mit anderen erzeugt hat, sofern andere Verbraucher die Inhalte weiterhin nutzen können. Ein Beispiel, welches im Referentenentwurf genannt wird, wäre eine Spiellandschaft, die die Nutzer eines Online-Computerspiels gemeinsam erstellt haben. Es kann jedoch der Anspruch des Verbrauchers bestehen, in bestimmten Fällen eine Kopie der bereitgestellten bzw. erzeugten digitalen Inhalte zu erhalten. Wann der Anspruch jedoch genau besteht, ist zunächst noch nicht eindeutig klar. Dies wird erst noch konkretisiert werden müssen.
Unternehmer, die digitale Inhalte oder Dienstleistungen in einem Dauerschuldverhältnis zur Verfügung stellen, ist es möglich während der Vertragslaufzeit Änderungen an den Produkten vorzunehmen. Kleinere Änderungen bedürfen zunächst der Mitteilung an den Verbraucher. Bei Änderungen, die über das den Erhalt der Vertragsgemäßheit Erforderliche hinausgehen, bestehen jedoch besondere Voraussetzungen. Die Möglichkeit der Änderung muss zunächst vertraglich vorgesehen sein. Dabei muss für die Änderung ein triftiger Grund vorliegen und es dürfen auf Verbraucherseite keine zusätzlichen Kosten dadurch entstehen. Als triftiger Grund gelten beispielsweise erhöhte Nutzerzahlen oder technische Erneuerungen. Zudem muss der Verbraucher über die Änderung klar und verständlich informiert werden. Falls die Nutzungsmöglichkeit des digitalen Produktes beeinträchtigt wird, muss der Verbraucher auch über dies rechtzeitig vorab informiert werden. Dabei gilt es für den Unternehmer den Verbraucher auf sein Sonderkündigungsrecht hinzuweisen. Wenn der Verbraucher sein Produkt nicht alternativ in der bisherigen Form ohne zusätzliche Kosten nutzen kann, ist es ihm möglich innerhalb von 30 Tagen den Vertrag zu beenden.
Worauf sollten Unternehmen, die in den Anwendungsbereich fallen, also achten?
Da das Schutzniveau der Verbraucher in Deutschland vergleichsweise schon hoch ist, halten sich weitgehende Änderungen und Neuerungen noch in Grenzen. Doch sollten sich die Unternehmer über die teilweise neuen Rechte der Verbraucher im Klaren sein. Vor allem bei der Vertragsgestaltung müssen zusätzliche Vorgaben beachtet werden. Dabei gilt im Grundsatz, dass eine vertragliche Abweichung von Verbraucherschutzvorschriften zum Nachteil des Verbrauchers nicht zulässig ist. So müssen Änderungsvorbehalte, die in den AGB festgehalten sind, nicht mehr nur den Anforderungen aus dem BGB, sondern auch den strengen Anforderungen der Richtlinie gerecht werden. Aufgrund der Änderung des Mangelbegriffes können wirtschaftliche Mehrbelastungen für die Unternehmer bestehen. Das bedeutet das Kostenkalkulationen überdacht werden müssen. Insoweit sollte auch geprüft werden, inwieweit Kosten an den Verbraucher weitergegeben werden können. Zudem sollten Unternehmer prüfen, wie sie die eigenen Pflichten zu ihrem Vorteil an mehreren Stellen in den AGB konkretisieren können. Dies ermöglicht die Richtlinie dahingehend. Doch kann in den AGB nicht festgehalten werden, dass eine Software beispielsweise nicht den üblichen Funktionsumfang hat oder keine Updates bereitgestellt werden. Der Verbraucher muss selbst Kenntnis darüber erlangen und diese Abweichung müsste gesondert und ausdrücklich zwischen Verbraucher und Unternehmer vereinbart werden. Diesem Anpassungsaufwand steht die Rechtsvereinheitlichung auf europäischer Ebene gegenüber, die es auf Dauer auch für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU) ermöglichen wird, neue innereuropäische Absatzmärkte zu erschließen.
Das Wichtigste betrifft schließlich die kleinen und mittelständischen Unternehmen. Für diese besteht eine Besonderheit. Denn die Richtlinie stellt es den nationalen Gesetzgebern frei, neu gegründete Unternehmen oder jene, die als kleine oder mittelständische Unternehmen verstanden werden, als Verbraucher gelten zu lassen. Das beschreibt die Richtlinie im Erwägungsgrund Nr. 16. Das bedeutet, dass KMU die Möglichkeit hätten, wenn der deutsche Gesetzgeber von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, von den verbraucherschützenden Vorschriften der Richtlinie profitieren zu können. Bisher ist jedoch noch nicht mit Sicherheit klar, ob der deutsche Gesetzgeber von dieser Möglichkeit Gebrauch macht. Falls der deutsche Gesetzgeber von dieser Möglichkeit kein Gebrauch macht, müssen auch KMU das Pflichtenprogramm der DIRL einhalten. Daher sollten kleine und mittelständische Unternehmen unbedingt prüfen, sobald die Richtlinie endgültig in das nationale Recht umgesetzt wurde, ob ihnen der Verbraucherstatus anerkannt werden kann.
Wann sind die Vorgaben der Richtlinie anzuwenden?
Bis zum 01.07.2021 müssen die Mitgliedsstaaten Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen. Der deutsche Gesetzgeber hat gerade begonnen, diese Richtlinie in das nationale Recht umzusetzen. Es existiert bereits ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung. Bis zum 01.01.2022 muss die Richtlinie in Deutschland umgesetzt und ab diesem Zeitpunkt angewendet werden. Die Unternehmen, die unter den Anwendungsbereich fallen, sollen sich allerdings jetzt schon Gedanken machen, was die Vorgaben der Richtlinie für das eigene Geschäft bedeuten.