Das Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg hatte in einem Fall zu entscheiden, in dem die Parteien über die Wirksamkeit von Prämienanpassungen im Rahmen einer privaten Krankenversicherung stritten. In diesem Zusammenhang wurde auch über etwaige Ansprüche auf Auskunft sowie der Feststellung der Unwirksamkeit möglicher Prämienerhöhungen gestritten.
Der klagende Versicherte versuchte zunächst Auskunft über die Premienanpassungen zu erlangen, indem er Nachträge zu seinem Versicherungsschein begehrte auf Basis einer Anspruchsgrundlage im Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Ausreichend für jene Anspruchsgrundlage ist die Behauptung des Versicherten, nicht mehr im Besitz der Originale zu sein, wobei der Grund dafür unerheblich ist. Allerdings konnte in dem zu entscheidenden Fall nicht nachgewiesen werden, dass die Nachträge auf Versichertenseite tatsächlich abhandengekommen sind.
Daher stützte sich der Versicherte zur Durchsetzung seines Auskunftsverlangens nun auf Grundlage Treu und Glaubens, resultierend aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) und auf Artikel 15 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).
Auf Grundlage Treu und Glaubens kann grundsätzlich die Verpflichtung des Vertragspartners folgen, dem anderen Teil Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Nach Ansicht des OLG genüge es hingegen gerade nicht, dass der anspruchstellende Versicherte behauptet, er sei auf die begehrte Information angewiesen beziehungsweise die Information sei für ihn von Bedeutung. Vielmehr müsse der Anspruchsteller über den Inhalt der geforderten Information in entschuldbarer Weise im Unklaren sein, der Anspruchsgegner (der Versicherer) die Auskunft schwer erteilen können und es müssten ausreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein bestimmter durchsetzbarer Anspruch existiere. Dies verneinte das OLG.
Ebenfalls ergebe sich ein entsprechendes Auskunftsrecht nicht aus der DSGVO. Um einen Anspruch aus der DSGVO geltend zu machen, müsste deren Anwendungsbereich zutreffen. Nach Artikel 15 der DSGVO steht der von der Datenverarbeitung betroffenen Person grundsätzlich ein Auskunftsrecht zu. Allerdings sind diesem Recht insoweit Grenzen gesetzt, als das besagte Auskunftsrecht nicht zur Rechtsmissbräuchlichkeit führen darf. Das OLG entschied in dem vorliegenden Fall allerdings, dass der Kläger rechtmissbräuchlich handelte. Sinn und Zweck des Auskunftsanspruches nach Art. 15 sei es, dem Betroffenen die Ausübung weiterer Rechte, wie Löschungsansprüche oder Einschränkungsansprüche in Bezug auf die Verarbeitung zu ermöglichen und so entsprechenden Schutz genießen zu können. Werden diese Zwecke verfolgt, ist der Anwendungsbereich der DSGVO eröffnet. Dies entspreche in dem zu entscheidenden Fall allerdings nicht dem Klägerbegehren. Denn hier erfolge, so das OLG, die Auskunftserteilung lediglich zur Überprüfung etwaiger, von der Versicherung vorgenommener Prämienanpassungen wegen möglicher formeller Mängel nach dem VVG, um anschließend mögliche Zahlungsansprüche durchzusetzen. Dieses Vorgehen sei gerade nicht vom Schutzzweck der DSGVO umfasst. In diesem Vorgehen sieht das OLG Rechtsmissbräuchlichkeit und entschied dahingehend, dass es nicht legitim sei einen Anspruch nach DSGVO zuzusprechen.
So stellte das OLG abschließend fest: Begehrt ein Versicherter gegen seine Versicherung eine Auskunft nach DSGVO, um überprüfen zu können, ob die erfolgten Beitragserhöhungen rechtmäßig sind, ist dies rechtsmissbräuchlich.