Einsichtnahmerecht des Betriebsrats in Gehaltslisten

Einsichtnahmerecht des Betriebsrats in Gehaltslisten

LAG Niedersachsen, Beschl. v. 18.04.2012 – 16 TaBV 39/11

Datenschutzrecht

Das Einblicksrecht des Betriebsrats in die Bruttolohn- und -gehaltslisten verstößt nicht gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen, auch wenn ein Teil der Arbeitnehmer der Einsicht in ihre Unterlagen widersprochen hat.
Nach dem Betriebsverfassungsgesetz sind dem Betriebsrat auf Verlangen jederzeit die zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Unter den gleichen Voraussetzungen ist der Betriebsausschuss berechtigt, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. In den Betrieben, in denen kein Betriebssausschuss zu bilden ist, steht dieses Recht dem Betriebsratsvorsitzenden oder einem anderen vom Betriebsrat zu benennenden Mitglied des Betriebsrats zu. Das Einblicksrecht wird allerdings nur insoweit gewährt, wie es zur Durchführung der Aufgaben des Betriebsrates erforderlich ist. Ein entsprechendes Erfordernis ergibt sich zum einen daraus, dass der Betriebsrat darüber zu wachen hat, dass die Tarifverträge und der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz eingehalten werden. Zudem ergibt sich das Erfordernis aus dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats hinsichtlich der betrieblichen Lohngestaltung.
Aus datenschutzrechtlicher Sicht stellt die Einblicksgewährung in die Bruttolohn- und -gehaltslisten keinen Geheimnisverrat dar. Handelt der Betriebsrat nämlich im Rahmen seiner Befugnisse, ist dieser kein Dritter sondern Teil der verarbeitenden Stelle, also des Arbeitgebers, der zu der Verarbeitung der Daten befugt ist. Somit ist der Betriebsrat seinerseits als Teil der verarbeitenden Stelle an die Geheimhaltungsvorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes gebunden.