European Accessibility Act (EAA) und Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)


Das neue Barrierefreiheitsstärkungsgesetz wurde am 16.07.2021 erlassen und tritt am 28.06.2025 in Deutschland in Kraft. Das BFSG dient zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.04.2019 über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen, kurz European Accessibility Act (EAA). Der EAA verpflichtet die Mitgliedstaaten, den Online-Handel für Verbraucherinnen und Verbraucher zugänglich zu machen. Der Schwerpunkt liegt dabei auf Produkten und Dienstleistungen, die für Menschen mit Behinderungen besonders wichtig sind.

Das neue Gesetz passt die bisherigen Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV), der Web Content Accessibility Guidelines (WCAG) und des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) an den European Accessibility Act an.

Das BFSG gilt vor allem für den Online-Handel sowie für bestimmte digitale Produkte und Dienstleistungen, die nach dem 28.06.2025 in den Verkehr gebracht werden bzw. erbracht werden. Darunter fallen beispielsweise E-Books, Geldautomaten, Computer sowie Fahrausweisautomaten, also Produkte mit digitaler Bedienung. Entsprechende digitale Dienstleistungen sind beispielsweise E-Commerce, elektronische Tickets, Apps oder auch bestimmte Websites. Sofern ein Produkt oder eine Dienstleistung innerhalb des Geltungsbereichs des BFSG liegen, müssen Hersteller, Händler etc. die Anforderungen des Gesetzes erfüllen.

Produkte und Dienstleistungen sind barrierefrei, „wenn sie für Menschen mit Behinderung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe auffindbar, zugänglich und nutzbar sind.“ (§ 3 Absatz 1 BFSG). Gemäß § 3 BFSG, Absatz 2 gilt dies für die Gestaltung und Herstellung der Produkte, für die Zugänglichkeit und Gestaltung des Angebots und für die Art und Weise der Bereitstellung. Ein Beispiel hierfür wäre eine über mehr als einen sensorischen Kanal zugängliche Gebrauchsanleitung (beispielsweise schriftlich und per Sprachausgabe). Außerdem muss diese Gebrauchsanleitung verständlich formuliert und für alle wahrnehmbar sein. Für einen Menschen mit Sehschwierigkeiten bedeutet dies eine mit ausreichenden Kontrasten und vergleichsweise große Darstellung.

Vom BFSG nicht erfasst sind dagegen private sowie rein geschäftliche Angebote im B2B-Bereich. Dabei muss jedoch klar ersichtlich sein, dass es sich um solche Angebote handelt und diese sich nicht an Verbraucher richten. Außerdem gibt es Ausnahmen für Kleinstunternehmen (Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und einem maximalen Jahresumsatz von 2 Millionen Euro bzw. einer Jahresbilanzsumme von 2 Millionen Euro).

Des Weiteren regelt das Gesetz weitere Ausnahmen durch eine aktuelle unverhältnismäßige Belastung oder einer grundlegenden Änderung (§§ 16 Abs. 1, § 17 BFSG).

Das Gesetz soll die Interessen von Menschen mit Behinderung schützen und dafür sorgen, dass diese Menschen gleichberechtigt am wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben teilhaben können. Bei einem Verstoß gegen das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, welche mit Geldbußen bis zu hunderttausend Euro geahndet werden können (vgl. § 37 BFSG).