Facebook-Datenpraxis in wesentlichen Punkten rechtswidrig

LG Berlin, Urteil vom 02.12.2025 – 15 O 569/18


Am 2. Dezember 2025 hat das Landgericht Berlin II im Verfahren 15 O 569/18 nach langer Verhandlungsdauer wesentliche Datenschutzpraktiken der Meta-Plattform Facebook für rechtswidrig erklärt. Das Urteil ist bislang nicht rechtskräftig, da Meta Rechtsmittel eingelegt hat.

Im Zentrum der Auseinandersetzung stand die umstrittene „Freunde-Finder-Funktion“ von Facebook. Diese ermöglichte es registrierten Nutzern, ihre auf dem Gerät gespeicherten Kontakte – etwa Telefonnummern, E-Mail-Adressen und weitere personenbezogene Informationen – an die Server der Meta-Konzernmutter zu übertragen, um Bekannte im Netzwerk schneller zu finden. Allerdings wurden auf diesem Weg auch personenbezogene Daten von Personen übertragen, die selbst keinen Facebook-Account besitzen oder bewusst darauf verzichten.

Nach Auffassung des Gerichts fehlt es an einer rechtlichen Grundlage für diese Praxis. Zwar entscheiden die Nutzer selbst über das Aktivieren der Funktion, doch die Daten Dritter – also nicht registrierter Personen – gelangen ohne deren Einwilligung und ohne Vertragsverhältnis mit Meta auf Server des Unternehmens. Das verstößt nach Ansicht des Gerichts gegen die Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), da eine Einwilligung und auch kein sonstiger zulässiger Rechtsgrund vorliegt.

Das Landgericht untersagte Meta daher, weiterhin personenbezogene Daten nicht registrierter Personen über den Kontaktimport hochzuladen oder zu verarbeiten. Zugleich stellte das Gericht klar, dass ein Durchschnittsverbraucher nicht damit rechnen könne, dass Daten aus seinem Telefonbuch trotz fehlender Registrierung bei sozialen Netzwerken durch diese gezielt erfasst und genutzt werden.

Darüber hinaus befasste sich das Gericht im gleichen Verfahren mit der datenschutzrechtlichen Bewertung der Erstellung personalisierter Werbeprofile für registrierte Nutzer. Auch hier kam das Landgericht zu dem Ergebnis, dass Facebook personenbezogene Daten seiner Mitglieder nur mit ausdrücklicher Einwilligung verarbeiten darf, wenn dies über das hinausgeht, was zur Bereitstellung des sozialen Netzwerks erforderlich ist. Eine rein werbeorientierte, umfassende Profilbildung ohne wirksame Zustimmung ist nach der Entscheidung unzulässig.

In einigen Punkten wies das Gericht allerdings Anträge der Verbraucherschützer zurück, etwa soweit es um die Erstellung von Profilen von nicht registrierten Besuchern der Facebook-Seite ging oder um bestimmte besonders sensible Daten: In diesen Bereichen sah das Gericht keine ausreichende Darlegung, dass eine rechtswidrige Verarbeitung tatsächlich erfolgt sei oder dass keine wirksame Zustimmung vorlag.

Die Entscheidung gilt als bedeutendes Signal im Datenschutzrecht, insbesondere im Hinblick auf den Schutz von Personen, die keine Nutzer sozialer Netzwerke sind, sowie auf Anforderungen an personenbezogene Datenverarbeitung zu Werbezwecken.

Sowohl für Unternehmen als auch für betroffene Privatpersonen bedeutet das Urteil des Landgerichts Berlin II eine deutliche Stärkung ihrer datenschutzrechtlichen Position. Plattformbetreiber und werbetreibende Unternehmen müssen ihre Datenverarbeitungsprozesse noch sorgfältiger auf eine tragfähige Rechtsgrundlage stützen, insbesondere wenn Daten Dritter oder umfangreiche Nutzungsprofile betroffen sind. Für Unternehmen, die Social-Media-Tools oder Kontaktimport-Funktionen einsetzen, erhöht sich damit das Prüfungs- und Dokumentationserfordernis im Hinblick auf DSGVO-Konformität. Betroffene Personen wiederum können sich gestützt auf diese Entscheidung mit guten Argumenten gegen eine unzulässige Verarbeitung ihrer Daten – auch ohne eigene Registrierung bei einem Netzwerk – zur Wehr setzen.