LAG Hamm, Urteil vom 10.10.2012, Az: 3 Sa 644/12
Mit Urteil vom 10.10.2012 entschied das LAG Hamm, dass die Beleidigung des Vorgesetzten auf dem eigenen Facebook-Profil eine außerordentliche Kündigung nach sich ziehen kann – die erstinstanzliche Entscheidung wurde damit aufgehoben.
Grundsätzlich ist den Mitarbeitern ihr Recht auf freie Meinungsäußerung zu zugestehen. Dies umfasst auch private Äußerungen die nicht selten kritisch ausfallen. Doch auch hier bestehen Grenzen, bei deren Erreichen der Arbeitgeber dies nicht weiter folgenlos hinnehmen muss. Erreicht sind diese dann, wenn die Äußerungen in Beleidigungen übergehen. Gerade die Verbreitung über das Internet, gelangt an einen unüberschaubaren Personenkreis und die Kommentare sind im Nachhinein nahezu unmöglich wieder vollständig zu löschen. An diesem Punkt darf der Arbeitnehmer auch nicht mehr annehmen, dass dieses Verhalten folgenlos bleibt und auf das bestehende Arbeitsverhältnis keine Auswirkungen hat. Dem Arbeitgeber obliegt es sodann, die entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und eine fristlose Kündigung auszusprechen.