Die datenschutzrechtliche Einordnung gerichtlicher Sachverständiger ist seit längerem umstritten. Sind sie Teil der gerichtlichen Sphäre oder eigenständig verantwortlich? Mit Urteil vom 25. Februar 2026 hat das OLG Stuttgart hierzu eine klare Position bezogen und zugleich die Reichweite von Auskunftsansprüchen nach Art. 15 DSGVO näher konturiert.
Ausgangspunkt der Entscheidung war die Frage, ob eine betroffene Person Auskunft über personenbezogene Daten verlangen kann, die ein gerichtlicher Sachverständiger im Rahmen eines Gutachtens verarbeitet hat. Der Sachverständige hatte sich darauf berufen, lediglich als verlängerter Arm des Gerichts tätig zu sein und daher nicht selbst Verantwortlicher im Sinne der DSGVO zu sein. Dieser Argumentation ist das OLG Stuttgart nicht gefolgt. Nach Auffassung des Gerichts ist der Sachverständige hinsichtlich der Datenverarbeitung im Rahmen seiner Gutachtenerstellung eigenständig als Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO anzusehen. Maßgeblich sei, dass der Sachverständige die konkrete Verarbeitung – insbesondere Auswahl, Bewertung und Strukturierung der Daten – eigenverantwortlich vornimmt und nicht lediglich strikt weisungsgebunden handelt.
Die Konsequenz dieser Einordnung ist erheblich: Betroffene können ihre datenschutzrechtlichen Ansprüche grundsätzlich unmittelbar gegenüber dem Sachverständigen geltend machen. Dies betrifft insbesondere den Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO, der sich damit nicht nur gegen Gerichte oder Verfahrensbeteiligte richtet. Gleichzeitig stellt das OLG Stuttgart klar, dass dieser Anspruch nicht schrankenlos besteht. Einschränkungen können sich insbesondere aus prozessrechtlichen Vertraulichkeitsanforderungen ergeben. Auch Rechte Dritter, etwa von anderen Verfahrensbeteiligten oder Informanten, können einer vollständigen Auskunft entgegenstehen. In solchen Fällen ist eine Abwägung erforderlich, bei der sowohl datenschutzrechtliche als auch verfahrensrechtliche Belange zu berücksichtigen sind.
Die Entscheidung hat spürbare praktische Auswirkungen. Gerichtssachverständige müssen sich künftig verstärkt mit datenschutzrechtlichen Pflichten auseinandersetzen und entsprechende Prozesse etablieren, um Auskunftsersuchen rechtssicher zu bearbeiten. Gleichzeitig eröffnet das Urteil betroffenen Personen einen zusätzlichen Ansatzpunkt, um Transparenz über die im Verfahren verwendeten Daten zu erhalten.
Im Ergebnis stärkt das OLG Stuttgart die Stellung der Betroffenen, ohne die Funktionsfähigkeit gerichtlicher Verfahren aus dem Blick zu verlieren. Für die Praxis bedeutet dies vor allem, dass die Schnittstelle zwischen Verfahrensrecht und Datenschutzrecht weiter an Bedeutung gewinnt und eine sorgfältige Handhabung im Einzelfall verlangt.