Gesetz für faire Verbraucherverträge – Was ist neu?
Am 24.06.2021 wurde das Gesetz für Verbraucherverträge im Bundestag verabschiedet. Ziel ist es, so die Rechte der Verbraucher gegenüber den Unternehmen zu verbessern. So sollen gerechtere Regelungen für die Vertragsinhalte und den Vertragsschluss erarbeitet werden. Zum Erreichen dieses Ziels sind weitreichende Anpassungen vorgesehen. Darunter zählt die Anpassung des Rechts für Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Bei Verbraucherverträgen im elektronischen Geschäftsverkehr soll zudem ein sogenannter „Kündigungsbutton“ eingeführt werden und im Rahmen von Telefonwerbung wird eine bußgeldbewährte Dokumentations- und Aufbewahrungspflicht für die Einwilligung des Verbrauchers begründet. Dabei sind wie schon gesagt eine Vielzahl von Dauerschuldverhältnissen betroffen, darunter Energielieferungsverträge, Verträge für Fitnessstudios, Zeitungs-Abonnements und im Allgemeinen online abgeschlossene Verträge. Fakt ist, das Gesetz soll damit vornehmlich Schutz vor fernmündlich aufgeredeten Verträgen oder Verträgen mit überlangen Laufzeiten und Kündigungsfristen schützen. Damit gilt jetzt schon: Im B2C-Bereich besteht großer Umsetzungsbedarf.
Wichtig ist zu beachten, dass die Neuregelungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft treten. Die Änderungen des AGB-Rechts gelten bereits seit dem 01.03.2022. Die Regelung bezüglich des „Kündigungsbuttons“ tritt am 01.07.2022 in Kraft und die übrigen Regelungen und damit vor allem jene zur Telefonwerbung gelten bereits seit dem 01.10.2021.
Anzufangen ist bei den schon seit dem 01.10.2021 geltenden Regelungen. Hier ist insbesondere das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in den Blick zu nehmen, genauer gesagt: § 7a UWG, der die Einwilligung in Telefonwerbung betrifft. Danach ist die vorherige ausdrückliche Einwilligung in die Telefonwerbung zum Zeitpunkt der Erteilung in angemessener Form zu dokumentieren und nach bestimmten, ebenfalls in der Norm genannten, Voraussetzungen aufzubewahren. Was sind also die danach geltenden Anforderungen?
Die Nachweispflicht an sich stellt keine wirkliche praktische Änderung dar, da schon nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem UWG die faktische Pflicht bestand, eine Einwilligung nachzuweisen. Neu ist allerdings, dass die Einwilligung in die Telefonwerbung ab Erteilung sowie nach jeder Verwendung für fünf Jahre aufzubewahren ist (§ 7a Absatz 2 Satz 1 UWG). Zudem ist die Form der Einwilligung näher zu beleuchten. Eine besondere (Text-)Form ist von der Anforderung der „angemessenen Form“ grundsätzlich nicht vorgeschrieben. Was genau unter diesem Wortlaut zu verstehen ist, ist auch noch nicht ganz klar. Allerdings kann die zuständige Behörde, also die Bundesnetzagentur, Hinweise zur Auslegung dieses Begriffes veröffentlichen. Was ist also resultierend aus dem Gesagten zu beachten: Die Dokumentation sollte in Zukunft jedenfalls ausführlich, klar und in ernsthafter Weise vorgenommen werden. Denn erfolgt dies nicht vollständig oder entspricht nicht den geltenden Anforderungen, kann das zu einem Bußgeld von bis zu 50.000 € führen. Da diese Pflichten eigentlich schon seit dem letzten Jahr gelten, sollte deren Umsetzung schnellstmöglich in die Wege geleitet werden.
Nun sind die seit dem 01.03.2022 geltenden Änderungen des AGB-Rechts zu betrachten. Genauer gesagt betrifft diese die sogenannten Klausel-Verbote in § 309 BGB. Damit soll insbesondere die Verwendung unfairer Vertragsklauseln unterbunden werden. Dies dient dem Ziel, die Marktchancen des Verbrauchers zu verbessern. So waren bisher stillschweigende beziehungsweise automatische Vertragsverlängerungen bis zu einem Jahr bei Verträgen zulässig, die die regelmäßige Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hatten. Der Verbraucher konnte hierbei nicht innerhalb einer bestimmten vordefinierten Frist kündigen. Nun ist es so, dass die stillschweigenden Vertragsverlängerungen nur noch unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sind. Diese sind in § 309 Nr. 9 BGB genannt: Das Vertragsverhältnis kann auf unbestimmte Zeit verlängert werden, wenn dem Vertragspartner gleichzeitig das Recht eingeräumt wird, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen. Dabei ist die Fristberechnung durchaus relevant. Es ist allerdings noch nicht ganz klar, wie diese Frist zu berechnen ist. Sicher ist, dass aus Verbrauchergesichtspunkten eine taggenaue Berechnung naheliegend ist. Der Kündigende soll auf keinen Fall länger als einen Monat an den Vertrag gebunden bleiben. Eine Kündigung, die erst zum Monatsende greifen würde, das heißt zum letzten Tag des darauffolgenden Monats, sodass die Kündigung zum Beispiel am 21.04. mit Wirkung zum 28.05. eingereicht wird, wäre damit unzulässig. Denn dies würde dem Individualschutz des Verbrauchers zuwiderlaufen, da so der nun vorgeschriebene Zeitraum von 30 Tagen überschritten würde. Somit wäre der wesentliche Schutzgedanke der Regelung, der Schutz des Verbrauchers vor ungewollt langen Vertragsbindungen, unterlaufen. Denn Sinn und Zweck der Regelung ist es gerade, dem Verbraucher einen leichten Wechsel zu anderen Vertragsmodellen und Anbietern zu ermöglichen. Dadurch werden die Nutzungen der Marktchancen erheblich verbessert. Wichtig ist zu beachten, dass diese Kündigungsfrist auch für Verträge gilt, die Apps zum Gegenstand haben und regeln, dass man zum Beispiel sechs Monate vorab zahlt und dann einen Rabatt erhält. Was ist also resultierend aus dem Gesagten zu beachten: Empfehlenswert ist, die Vertragslaufzeit unbefristet zu gestalten und dem Verbraucher das Recht einzuräumen, jederzeit innerhalb der Frist von einem Monat den Vertrag kündigen zu können. Da der 01.03. nun schon vergangen ist, sollten Verträge, die ab diesem Stichtag geschlossen wurden, entsprechend der neuen Rechtslage angepasst werden.
Schlussendlich sind die ab dem 01.07.2022 geltenden Pflichten in den Blick zu nehmen. Auch diese betreffen die Verbraucherverträge und dabei vor allem Dauerschuldverhältnisse. Darunter zählen jene Verträge, die die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen betreffen (beispielsweise Fitnessstudioverträge, Partnerbörse, sonstige Abos). Zentral ist hier die Einführung eines „Kündigungsbuttons“ für entgeltliche Dauerschuldverhältnisse im elektronischen Geschäftsverkehr nach dem dann geltenden § 312k BGB. So soll erzielt werden, dass dem Verbraucher eine bessere Vertragsauswahl sowie Vertragsgestaltung ermöglicht wird. Durch den „Kündigungsbutton“ kann der Verbraucher also mit einfachen Mausklicks seinen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr vereinfacht kündigen. Eine Mindestlaufzeit von bis zu zwei Jahren bleibt dabei grundsätzlich möglich. Es gelten jedoch strengere Regelungen für die Kündigungen im Fall einer automatischen Vertragsverlängerung auf unbestimmte Zeit. Die Regelung gilt vor allem auch, wenn die Website von Dritten betrieben wird. Das ist zum Beispiel bei Vermittlungsportalen der Fall. So kann die neue Kündigungsmöglichkeit nicht einfach umgangen werden. Was sind also die Anforderungen an diese neue Funktion? Der „Kündigungsbutton“ muss grundsätzlich mit den Worten „Verträge hier kündigen“ oder durch einen ähnlichen Wortlaut gekennzeichnet werden. Sodann muss der Verbraucher aufgefordert und es ihm ermöglicht werden Angaben zu den folgenden Punkten zu machen: Die Art der Kündigung (ordentlich/ außerordentlich); der Kündigungsgrund; die eindeutige Identifizierbarkeit und Bezeichnung des Vertrages; der Zeitpunkt der Vertragsbeendigung durch die Kündigung und die elektronische Übermittlung der Kündigungsbestätigung. Dann muss eine Bestätigungsschaltfläche erscheinen mit der Aufschrift „Jetzt kündigen“ oder einer entsprechenden anderen eindeutigen Formulierung. Danach ist eine Bestätigung der Kündigung zu erteilen, indem der Verbraucher nach Betätigung des Kündigungsbuttons zu einer Bestätigungsseite gelangt. Die Bestätigung muss den Inhalt, das Datum und die Uhrzeit sowie den Zugang der Kündigungserklärung enthalten. Diese Bestätigung ist sofort auf elektronischem Wege an den Verbraucher zu übermitteln. In dieser Bestätigung muss sich der Unternehmer auf den Zeitpunkt beziehen, zu dem das Vertragsverhältnis durch die Kündigung beendet werden sollte. Zudem muss es dem Verbraucher ermöglicht werden, auf einem dauerhaften Datenträger, beispielsweise durch einen Download, die Kündigungserklärung speichern zu können.
Wichtig ist hierbei auch das Einhalten von Fristen. So wird der Zugang der Kündigungserklärung gegebenenfalls „fingiert“. Damit ist gemeint, dass die Frist unmittelbar nach Abgabe der Kündigungserklärung grundsätzlich zu laufen beginnt. Diese Vorgaben gelten ab dem 01.07.2022. Werden sie nicht eingehalten, können die Verbraucher entsprechende Verträge jederzeit und sogar ganz ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
Es kommen damit einige Änderungen im B2C-Bereich auf die Unternehmen zu. Die Vorgaben sollten daher nacheinander abgearbeitet und die Unternehmensprozesse entsprechend angepasst werden. Dies gilt vor allem für die bereits geltenden Regelungen.