Im Rahmen eines Rechtsstreits am Oberlandesgericht (OLG) Köln wurde eine Beklagte im Zusammenhang mit illegalen Download-Angeboten eines Musikalbums auf Unterlassung in Anspruch genommen. Dieses Musikalbum war über einen Vertragspartner der Beklagten, welcher die Website ddl.music.to betreibt, erreichbar.
Grundlage eines solchen Unterlassungsanspruches ist ein Paragraf aus dem Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG). Dort ist § 97 UrhG einschlägig, wonach derjenige, der ein nach dem UrhG geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann. In dem vorliegenden Fall war entscheidend, ob der Plattformbetreiber eine entsprechend widerrechtliche Wiedergabehandlung vorgenommen hat. Eine solche kann nach allgemeinen Grundsätzen auch durch bloße mittelbare Verursacher erfolgen, wenn diese eine zentrale Rolle einnehmen, so das OLG in Anlehnung an bereits ergangene Bundesgerichtshofrechtsprechung. Solche Überlegungen sind zwar bezüglich Hostprovidern angestellt worden, allerdings sind diese Überlegungen auch auf andere Providerarten übertragbar, soweit diese, unter Beachtung des spezifischen Kontextes ,eine „zentrale Rolle“ innehaben bei der Vermittlung der Rechtsverletzungen, so nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes.
Die vorhergehende Instanz, das Landgericht (LG) Köln, hat die Beklagte darauf basierend allerdings zu weitgehend auf Unterlassung verpflichtet. Denn das Landgericht hatte die Unterlassung auf folgende Aspekte bezogen: Die Beklagte sei insoweit zur Unterlassung verpflichtet, als sie die Rechte der Klägerin an Musikstücken aus bestimmten Alben verletzt hat indem diese Musikstücke öffentlich zugänglich gemacht wurden. Dies gelte nach Ansicht des LG sowohl im Hinblick darauf, dass die Beklagte mit dem Betreiber der Website ddl-music.to einen Dienstleistungsvertrag über Nameserver und CDN geschlossen hat, als auch in ihrer Eigenschaft als Anbieterin des DNS-Resolvers.
Das OLG hat sich dieser Rechtsauffassung nicht vollständig angeschlossen und entschied daher, dass Nameserver-Betreiber mit CDN-System, nicht aber DNS-Resolver, für Urheberrechtsverletzungen auf Sharehosting-Plattform haften können, nach den oben genannten Haftungsgrundsätzen. Denn der DNS-Resolver der Beklagten spiele nach diesem spezifischen Haftungserfordernis der „zentralen Rolle“ eben keine solche dafür, dass das streitbefangene Musikalbum im Internet frei geteilt werden konnte, denn für das Auffinden der IP-Adresse über den Domainnamen war die Nutzung des DNS-Resolvers der Beklagten weder erforderlich, noch wurde dieser Zugang erleichtert, so das OLG. Denn die Auflösung des Domainnamens in die IP-Adresse hätte genauso einfach über jeden anderen DNS-Resolver erfolgen können.