Ein im Energiesektor tätiges Unternehmen bietet als Versorgerin für die Belieferung mit Strom und Erdgas Sonderkundenverträge an. Im Rahmen dieser Verträge erhielten die Verbraucher ein Preisänderungsschreiben. In jenem Schreiben wurden die Verbraucher auch über eine Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen informiert.
Nach Ansicht des Klägers, dem Dachverband aller 16 Verbraucherzentralen und 26 weiterer verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland, wurde in diesen Preisänderungsschreiben nicht hinreichend einfach und verständlich auf das Sonderkündigungsrecht generell und auch in Bezug auf die AGB-Änderungen hingewiesen. In dem an die Sonderkunden gerichteten Preisänderungsschreiben befand sich in der unteren Hälfte lediglich ein kleingedruckter, unter vielen weiteren und auch farblich deutlich hervorgehobenen Informationen unscheinbarer Hinweis auf ein bestehendes Kündigungsrecht. Des Weiteren wird im gesamten Schreiben an keiner Stelle erwähnt, bis wann die Verbraucher dieses Kündigungsrecht ausüben können. Ergänzend dazu fehlt auch eine Information bezüglich des Kündigungsrechts bei einer AGB-Änderung. Die Information über die Änderungen der AGB erfolgte per Sternchenhinweis. So seien die AGB „beiliegend bzw. zum Download“ auf der Internetseite des Unternehmens abrufbar und alle Anpassungen würden automatisch erfolgen, die Verbraucher müssten also nichts weiter tun. Dieser Hinweis suggeriert, dass die Verbraucher nichts gegen die AGB-Änderung tun könnten. Außerdem würden die geänderten AGB den Verbrauchern nicht unmittelbar zur Verfügung gestellt.
Die Auffassung des Klägers teilt auch das Landgericht Gera. Energielieferanten haben Letztverbraucher in einfacher und verständlicher Weise über die beabsichtigte Änderung der Preise oder sonstiger Vertragsbedingungen und über die Rechte der Letztverbraucher zur Vertragsbeendigung zu informieren (§ 41 Abs. 5 S. 1 EnWG). Weiterhin weist das Landgericht darauf hin, dass der dem Sonderkündigungsrecht vorangestellte Wortlaut: „Sie sind uns wichtig – deshalb weisen wir darauf hin“ den Verbraucher nahelegt, dass das Kündigungsrecht unternehmerseitig als eine Art Kundenservice oder auch Zugeständnis eingeräumt wird, obwohl dieses Recht gesetzlich besteht. Der Halbsatz „Sie sind uns wichtig“ deutet auch nicht darauf hin, dass eine für den Kunden wichtige und entscheidende Informationen folgen könnte. Ferner gibt das Gericht dem Kläger recht, dass der Hinweis auf das Sonderkündigungsrecht im Vergleich zu anderen wichtigen Informationen im Schreiben unscheinbar ist. Während andere wesentliche Informationen farblich hervorgehoben oder umrandet sind, ist die für die Verbraucher entscheidende Information zum Sonderkündigungssrecht unauffällig in schwarz und ohne jegliche Hervorhebung positioniert. Darüber hinaus wird nicht hinreichend deutlich über das Sonderkündigungsrecht bezüglich der AGB-Änderung hingewiesen. Der Hinweis des Sonderkündigungsrechts befindet sich unter dem Abschnitt der Preisänderung. Demzufolge liegt einem Verbraucher die Annahme vor, dass das Sonderkündigungsrecht ausschließlich für die Preisanpassung, nicht jedoch für die Änderungen der AGB gilt. Zuletzt ist es dem Verbraucher nicht möglich nachzuvollziehen, welche Auswirkungen die einseitige Vertragsänderung (AGB-Änderung) auf das Rechtsverhältnis haben wird, da die Beklagte die Änderungen in den AGB lediglich markiert hat. Dadurch kann der Verbraucher zwar nachvollziehen, dass sich etwas geändert hat, jedoch nicht welche Änderungen sich zu den vorherigen AGB ergeben haben. Somit ist es nicht möglich zu erkennen, ob und wie sich die veränderten AGB zu Gunsten oder zu Lasten des Verbrauchers auswirken, wie es bei einer Gegenüberstellung der neuen und alten AGB der Fall gewesen wäre.