Keine Auskunft über Bestandsdaten bei nicht strafbarer Meinungsäußerung

OLG Bamberg, Beschluss v. 17.12.2024 – 6 W 12/24 e


Die Antragstellerin betreibt ein Unternehmen der Rechtsform GmbH. Die Beteiligte betreibt eine Arbeitgeberbewertungsplattform. Auf dieser Plattform können Aktuelle und ehemalige Mitarbeiter, Auszubildende und Bewerber einen Arbeitgeber in verschiedenen vorgegebenen Kategorien bewerten.

Auf der Plattform der Beteiligten verfassten unbekannte Personen insgesamt 13 Bewertungen über die Antragstellerin, welche sie als negativ empfand. Die Antragstellerin beantragte daraufhin die Herausgabe verschiedener Daten der Verfasser (Name, Benutzername, E-Mail-Adresse, Telefonnummer und IP-Adresse des Nutzers) von der Beteiligten. Zur Begründung dieses Antrags hat sie vorgetragen, dass eine Auskunftserteilung im vorliegenden Fall erforderlich wäre, da die Unternehmenspersönlichkeitsrechte der Antragstellerin durch diese Bewertungen rechtswidrig verletzt wurden. Ferner seien die Bewertungen nicht gerechtfertigt und erfüllen den Tatbestand der §§ 185 ff. StGB (Beleidigung, Üble Nachrede und Verleumdung).

Die Beteiligte hat im Wesentlichen angeführt, dass die Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs nicht erfüllt seien. Es handele sich bei diesen Bewertungen um Meinungsäußerungen, die nicht den Tatbestand der §§ 185 ff. StGB erfüllen. Ferner merkt die Beteiligte an, dass die Bewertungen die wahren und tatsächlichen Abläufe im Unternehmen aus Sicht der bewertenden Personen beschreiben.

Das Oberlandesgericht Bamberg schließt sich der Auffassung des Landgerichts Bamberg an. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch nach § 21 Abs. 2 Satz 2 TDDDG (Gesetz über den Datenschutz und den Schutz der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei digitalen Diensten) besteht nicht. Dabei erkennt das Oberlandesgericht zwar an, dass ein Anbieter von digitalen Medien gegenüber dem Verletzten zur Auskunft über die ihm vorhandenen Bestandsdaten verpflichtet werden kann, wenn dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger audiovisueller Inhalte oder aufgrund von Inhalten, die unter anderem den Tatbestand der §§ 185 ff. StGB erfüllen. Jedoch sind die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 185 ff StGB, auf welche sich der Auskunftsanspruch der Antragstellerin stützt, hier nicht erfüllt.

Des Weiteren bezieht sich das Gericht auf § 21 Abs. 2 Satz 1 TDDDG, wonach die Beteiligte der Antragstellerin lediglich Auskunft über die Bestandsdaten (Name, E-Mail-Adresse und Telefonnummer des Nutzers), jedoch nicht über die Nutzungsdaten (IP-Adresse) schuldet. Ferner schließt sich das Gericht der Auffassung der Beteiligten an, wonach die Voraussetzungen für den Auskunftsanspruch zur Herausgabe der Bestandsdaten nach § 21 Abs. 2 Satz 2 TDDDG hier nicht erfüllt seien. Damit hat die Antragstellerin auch keinen Anspruch auf Herausgabe dieser Bestandsdaten gegenüber der Beteiligten. Abschließend erklärte das Oberlandesgericht, dass sämtliche der beanstandeten Äußerungen als Meinungsfreiheit bewertet werden können.

Ein Verletzter hat lediglich einen Anspruch auf Auskunft über die Bestandsdaten gegenüber einem Anbieter von digitalen Diensten. Dabei muss jedoch der Tatbestand eines in § 21 Abs. 2 TDDDG aufgeführten Paragrafen erfüllt sein oder eine Verletzung des Rechts am geistigen Eigentum (§ 21 Abs. 1 TDDDG) vorliegen. Ein Verletzter hat keinen Anspruch auf Auskunft über die Nutzungsdaten gegenüber einem Anbieter von digitalen Diensten.